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Handwerkskammer für München und Oberbayern

Rentenversicherung - Zahlungsmöglichkeit für freiwillige Beiträge 2016 endet am 31.03.2017

Am 31.03.2017 endet die Möglichkeit zur Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge für das Kalenderjahr 2016. Eine lückenlose Beitragszahlung ist noch für zahlreiche rentenversicherte Personen schon seit 1984 Voraussetzung zum Erhalt ihres Rentenanspruchs im Falle einer Erwerbsminderung. Darüber hinaus erhöhen die gezahlten Beiträge auch die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenrenten. Deshalb sollte  jeder, der für das Jahr 2016 noch keine Beitragsbescheinigung  vom Rentenversicherungsträger erhalten hat, unverzüglich überprüfen, ob  alle Monate des Jahres 2016 mit entsprechenden Zeiten im Versicherungskonto belegt sind, um folglich Nachteile zu vermeiden.

Wer kann sich die Erwerbsminderungsrente durch freiwillige Beiträge erhalten?

Nur der versicherte Personenkreis, der vor dem 01.01.1984 bereits mindestens 60 Monate an Beitragszeiten zurückgelegt hatte, kann sich durch eine ununterbrochene Versicherung den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung erhalten. Als Versicherung in diesem Sinne gelten auch Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen Vollendung des 10. Lebensjahres. Wird aber diese lückenlose Absicherung unterbrochen, geht der Anspruch verloren, selbst dann, wenn nur ein einziger Monat fehlt. Der Anspruch kann letztlich nur zukünftig mit einer Pflichtversicherung von mindestens 36 Monaten innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes wieder erworben werden. Dies gilt auch für alle Personen, die erst nach dem Jahr 1983 die für den Erwerbsminderungsrentenbezug  erforderliche Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben.

Beitragshöhe

Für die „Nachzahlung“ von Beiträgen für das Kalenderjahr 2016 beträgt der Mindestbeitrag 84,15 Euro je Monat. Über diesen Betrag hinaus ist jede Zahlung bis zum Höchstbeitrag von 1.159,40 Euro je Monat zulässig. Die genannten Beträge gelten für das gesamte Bundesgebiet. Diese Werte sind bei der freiwilligen Beitragszahlung für das Jahr 2016 maßgebend, da neben der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (für den Mindestbeitrag) auch die Beitragsbemessungsgrenze (für den Höchstbeitrag) sowie der Beitragssatz des Jahres 2016 (18,7 Prozent) maßgebend sind. Welcher Beitrag am sinnvollsten gezahlt werden sollte, ist gegebenenfalls im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Rentenversicherung und ihren Beratungsstellen zu klären.

Dort kann auch erfragt werden, für welche Monate Beiträge noch zu entrichten sind.

Bereiterklärung nicht ausreichend!

Die Beiträge können nur dann für 2016 von der Rentenversicherung angerechnet werden, wenn sie bis zum 31.3.2017 auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers eingegangen sind, oder zumindest das Konto des Beitragszahlers bereits am 31.3.2017 mit der Überweisung belastet war. Eine Bereiterklärung reicht in der Regel nicht aus. Nur soweit in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.03. ein Beitrags- oder Rentenverfahren (noch) läuft, ist dies relevant. Hier verlängert sich die Berechtigung zur Nachzahlung von Beiträgen bis 3 Monate nach Verfahrensende.

Um die Gefahr des Versäumens eines Zahlungstermins auszuschalten, empfiehlt es sich, die Beiträge im Abbuchungsverfahren zu entrichten.