Rentenversicherungsnachhaltigkeits- gesetz: spürbare Änderungen für Handwerker

Das neue Gesetz (kurz RV-Nachhaltigkeitsgesetz), das der Bundestag am 16.6.2004 verabschiedete, bezweckt die "Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung". Von den Änderungen, die sich auch auf Handwerkerinnen und Handwerker auswirken, sind vor allem zu nennen:

  • Es wird ein "Nachhaltigkeitsfaktor" in die Rentenanpassungsformel des Gesetzes eingeführt, der die Relation von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern wiedergibt. Außerdem wird das Rentenalter für die Altersrente nach Arbeitslosigkeit und nach einer Altersteilzeit vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben. Nach Bewilligung einer Rente wegen Alters (Beispiel: Altersrente für langjährig Versicherte) ist der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters (Beispiel: Regelaltersrente) ausgeschlossen.

  • Bezieher eines Existenzgründungszuschusses (Stichwort: "Ich-AG") sind pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zahlen sie ihren Beitrag entsprechend ihrem Einkommen, also "einkommensgerecht", haben sie ab dem 01.08.2004 einen Mindestbeitrag von monatlich  78,-- Euro zu entrichten, auch wenn sie kein Einkommen erzielen oder ihr Einkommen nur "gering" ist, d. h.,  400,-- Euro monatlich nicht übersteigt.

  • Auch gibt es beträchtliche Änderungen bei der Anrechnung von Lehr- und Meisterschulzeiten. Im Einzelnen: Bisher wurden nachgewiesene Zeiten der Berufsausbildung - sofern es für den Versicherten günstiger war - mit 75 Prozent des Durchschnittes der nach der Ausbildung gezahlten Beiträge angerechnet. Überdies wurden die ersten 36 Monate mit Pflichtbeiträgen auf dem Rentenkonto als "Ausbildung" gewertet, wenn sie vor dem 25. Lebensjahr lagen und Nachweise über eine Ausbildung nicht vorgelegt werden konnten. Kann eine "Lehre" nicht nachgewiesen werden, werden künftig die ersten Jahre jedoch nicht mehr automatisch als "Ausbildungszeit" eingestuft. Zusätzlich zu Ausbildungszeiten konnten bis zu 36 Monate Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung rentenerhöhend angerechnet werden. Diese "Anrechnungszeiten" wurden ebenfalls mit 75 Prozent des Beitragsdurchschnittes nach der Lehre bewertet. Zukünftig entfällt jedoch die rentenerhöhende Anrechnung von Schul- und Hochschulzeiten. Lediglich Fachschulzeiten (wie z. B. Meisterkurse oder Meisterschulzeiten) werden noch als "beitragslose Anrechnungszeiten" rentensteigernd berücksichtigt. Außerdem werden nur noch maximal 36 Kalendermonate als "Ausbildungszeit" gesondert bewertet. Dabei werden vorrangig eventuelle Fachschulzeiten berücksichtigt. Zusätzlich können dann noch so viele Monate einer nachgewiesenen "Berufsausbildung" höherbewertet werden bis die 36 Monate erreicht sind. Diese Neuregelung gilt in vollem Umfang erst nach einer Übergangsfrist ab dem 1.1.2009.

Über das Nachhaltigkeitsgesetz einschließlich der Möglichkeit, für die entfallenden Anrechnungszeiten freiwillige Rentenbeiträge nachzuentrichten, informieren Sie die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Broschüre) und die Landesversicherungsanstalten umfassend.


Links zum Gesetzestext:

Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz

Weiterführende Links:

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - Broschüre
Landesversicherungsanstalten

Stand: August 2004