Rentenversicherungspflicht auf Anlage A - Handwerke beschränkt; Übergangsregelung für zulassungsfreie Handwerke

Rückwirkend zum 01.01.2004 wurde durch das am 09.12.2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte "Fünfte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" (BGBl. I, S. 3183) die Rentenversicherungspflicht für selbständige Handwerker eingeschränkt.
 
Zulassungspflichtige Handwerke

Der Versicherungspflicht unterliegen die Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften nur noch dann, wenn es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt und sie die dafür erforderliche handwerkliche Qualifikation besitzen. Personengesellschften sind beispielsweise die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die KG oder die OHG.

Zulasssungsfreie Handwerke
 
Aufgrund einer Übergangsregelung unterliegen allerdings Einzelunternehmer bzw. Gesellschafter von Personengesellschaften in den seit 01.01.2004 zulassungsfreien Handwerken (Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung) weiterhin der Versicherungspflicht, wenn sie bereits am 31.12.2003, also vor der Überführung ihres Handwerks von der Anlage A der Handwerksordnung in die Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung rentenversicherungspflichtig waren. Für diese Personen endet die Beitragspflicht erst mit Aufgabe der selbständigen Tätigkeit. Wichtig: Sie haben selbst die Löschung in der Handwerksrolle (Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung) bzw. die Gewerbeabmeldung der zuständigen Landesversicherungsanstalt zu melden. Denn die Handwerkskammer hat nur noch Eintragungen, Änderungen und Löschungen, die die Anlage A der Handwerksordnung betreffen, an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

Ab dem 01.01.2004 eingetragene Einzelunternehmer bzw. Gesellschafter von Personengesellschaften zulassungsfreier Handwerke (Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung) unterliegen grundsätzlich nicht der der Rentenversicherungspflicht. Handelt es sich allerdings um so genannte arbeitnehmerähnliche Selbständige, besteht Rentenversicherungspflicht. Sie besteht ebenso beim Bezug eines Existenzgründungszuschusses nach dem SGB III (bei so genannter Ich-AG).
 
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
 
Für rentenversicherungspflichtige Selbständige und rentenversicherungspflichtige Gesellschafter von Personengesellschaften besteht auch künftig die Möglichkeit, bei Nachweis von 216 Monaten Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beantragen.
 
Link zum Gesetzestext:

Fünftes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I, S. 3183)

Weiterführende Links:

Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)

Dezember 2004