Rückwirkender Wegfall des Beschäftigungsverbots für Gründer einer Ich-AG

Mit den sog. Hartz-Gesetzen wurde am 01.01.2003 zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und als weiterer Anreiz zur Beendigung der Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss eingeführt. Die Förderung der selbständigen Tätigkeit in Form der Ich-AG/Familien-AG ist beschränkt auf Personenkreise, die Arbeitslosengeld oder -hilfe bezogen oder im Rahmen von Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahmen gefördert wurden und deren Arbeitseinkommen während eines Jahres voraussichtlich 25.000 Euro nicht übersteigen wird.

Bislang konnte der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III vom Arbeitsamt nur dann bewilligt werden, wenn die Förderpersonen selbst nicht als Arbeitgeber aufgetreten sind. Die Mitarbeit von Familienangehörigen war allerdings unschädlich für die Förderung.

Mit dem Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz) vom 31. Juli 2003 (BGBl. I 2003, S. 1550) ist diese Voraussetzung der Förderung rückwirkend zum 1.1.2003 ersatzlos weggefallen. Damit können auch Existenzgründer, denen vor dem 31.7.2003 ein Existenzgründungszuschuss bewilligt wurde, Mitarbeiter einstellen, und den Zuschuss weiter beziehen. Die Obergrenze des Arbeitseinkommens von jährlich 25.000 Euro darf jedoch weiterhin nicht überschritten werden.

Link zum Gesetzestext:

Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz) vom 31. Juli 2003 (BGBl. I 2003, S. 1550)

August 2003