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Rundfunkgebührenpflicht für betrieblich genutzte internetfähige PCs

Die Frage, ob für betrieblich genutzte internetfähige PCs Rundfunkgebühren zu entrichten sind, ist umstritten. Die GEZ bejaht die Frage und fordert die Gebühren. Die Gerichte urteilen unterschiedlich. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof München mit Entscheidung vom 19. Mai 2009 die Gebührenpflicht zwar bejaht, aber Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Bis zu einer Neuregelung des Gebührensystems bzw. bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung können sich Handwerksbetriebe nun unter Abwägung des Kostenrisikos durch Einlegung eines Widerspruchs gegen Gebührenbescheide wehren oder zumindest unter Hinweis auf entsprechende Urteile nur vorläufig bezahlen und sich eine Rückforderung vorbehalten. Die Pflicht zur vorläufigen Zahlung der Gebühren entfällt in keinem Fall, da Widerspruch und Klage nicht generell aufschiebende Wirkung haben. Da insbesondere ein Urteil des VG Koblenz eine Einzelfallbetrachtung verlangt, sollte im Widerspruchsschreiben die ausschließlich betriebliche Nutzung des PCs konkret dargelegt werden.

Eine Meldung der vorhandenen oder neu angeschafften internetfähigen PCs im Betrieb sollte jedoch weiterhin erfolgen, bei gleichzeitigem Hinweis auf die Gebührenfreiheit nach Maßgabe verschiedener Urteile. Wenn dennoch ein Gebührenbescheid ergeht, bzw. ein Widerspruch abgelehnt wird, sollte die Zahlung der Gebühren jedoch, wie bereits oben dargelegt, nur unter Hinweis auf den Vorbehalt der endgültigen Klärung des Sachverhalts erfolgen.



19. August 2009