Sachbezugswerte 2007 und 2008

Bei der Ermittlung des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Entgeltes sind neben Geldleistungen auch die geldwerten Vorteile wie freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft zu berücksichtigen. Die hierfür ab dem 01.01.2007 anzusetzenden Beträge wurden in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl. I 2006, S. 3385 ff) festgelegt. Sie löst die bisherige Sachbezugsverordnung ab und gilt bis zum 31.12.2008. Damit wird die Angleichung der bisher unterschiedlichen Sätze für die alten und neuen Bundesländer abgeschlossen.

Die wichtigsten Details im Überblick:

 

  • Gesamtbetrag für freie Kost und Wohnung
    Er steigt für die alten Bundesländer von 399,20 Euro auf 403,00 Euro. In den neuen Bundesländern gilt im Jahr 2007 ein Betrag von 397,10 Euro statt 394,70 Euro. Ab dem 01.01.2008 beträgt er dann auch dort 403,00 Euro.

  • Freie Unterkunft
    Die Pauschalsätze von 198,00 Euro in den alten Bundesländern sowie von 192,50 Euro (bzw. 198,00 Euro ab dem 01.01.2008) in den neuen Ländern gelten weiterhin nur, soweit eine freie Unterkunft, also zum Beispiel ein möbliertes Zimmer, zur Verfügung gestellt wird. Bei Gemeinschaftsunterkünften oder bei der Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt reduzieren sich die vorstehenden Beträge.

  • Freie Wohnung
    Werden einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, in denen ein eigener Haushalt geführt werden kann, ist der ortsübliche Mietwert als „geldwerter Vorteil“ zu berücksichtigen. Sofern dieser Wert nicht oder nur mit außerordentlichen Schwierigkeiten ermittelt werden kann, sind in den alten Bundesländern für das Jahr 2007 pauschal 3,45 Euro und in den neuen Bundesländern 3,35 Euro je Quadratmeter monatlich anzusetzen.

    Eine Wohnung mit einfacher Ausstattung, also zum Beispiel beim Fehlen einer Sammelheizung oder einem eigenen Bad bzw. einer Dusche kann 2007 mit etwas geringeren Werten von 2,80 Euro (alte Bundesländer) bzw. 2,72 Euro (neue Bundesländer) je Quadratmeter monatlich bewertet werden.

    Ab dem 01.01.2008 gelten dann für alle Bundesländer die höheren Sätze.

  • Freie Kost
    Bis zum 31.12.2008 sind für das gesamte Bundesgebiet einheitlich 205 Euro für freie oder verbilligt zur Verfügung gestellte Verpflegung maßgebend. Für das Frühstück liegt der Teilwert bei monatlich 45 Euro, für das Mittag- und Abendessen bei jeweils 80 Euro.

  • Teilbeträge
    Für einzelne Tage ist der jeweilige Monatswert durch 30 zu teilen und ggf. mit der Zahl der Tage zu multiplizieren. So errechnet sich als Wert für ein Mittagessen in 2007 und 2008 ein Betrag von 2,67 Euro (80,00 Euro : 30).

  • Auszubildende
    Auszubildenden dürfen Sachleistungen wie die Gewährung von Kost und Wohnung nur mit maximal 75 Prozent auf die monatliche Bruttoausbildung angerechnet werden. (§ 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz). Somit müssen mindestens 25 Prozent der Ausbildungsvergütung - nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge – in Geld ausbezahlt werden.


Auskunft
Die gesetzlichen Krankenkassen als Einzugstellen der Gesamtsozialversicherungsbeiträge geben in allen Einzel- und Zweifelsfragen Auskunft.

 Links zum Gesetzestext:

Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt – Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

Weiterführende Links:

Informationen der AOK zu Sachbezugswerten, Pfad "Beitragssätze", dort unter "Sachbezugswerte "


Januar 2007