Neue "Gleitzone" für Verdienste zwischen 400,01 Euro und 800 Euro ab 1.4.2003:Verminderter Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung

Das sog. zweite Hartz-Gesetz ("Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", BGBl. I 2002, S. 4621) beschäftigt sich neben neuen Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung mit den sozialversicherungsrechtlichen Einzelheiten, die ab dem 1.4.2003 ein Gleiten von der für Arbeitnehmer grundsätzlich abgabenfreien geringfügigen Beschäftigung (Vergütung bis 400 Euro) in die volle Arbeitnehmerabgabenpflicht (Vergütung ab 800 Euro) ermöglichen soll.

Welche Arbeitnehmer profitieren?

Grundsätzlich profitieren alle Arbeitnehmer von der Neuregelung, deren Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800 Euro liegt. Soweit mehrere Beschäftigungen (z.B. Haupt- und Nebenbeschäftigung) ausgeübt werden, ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (aus allen Beschäftigungen) maßgebend. Auszubildende sind von den Regelungen der Gleitzone ausgenommen.

Welche Sozialversicherungszweige sind betroffen?

Die Gleitzone wird eingeführt für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung und der Winterbauumlage im Baugewerbe, für die allein der Arbeitgeber verantwortlich ist, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

Wie hoch sind die Sozialversicherungsbeiträge?

Der Arbeitgeberanteil ist - wie bisher - voll zu leisten. Der Arbeitnehmeranteil erhöht sich mit zunehmendem Verdienst von ca. 4 % bei einem Verdienst von 400,01 Euro auf ca. 21 % bei einem Verdienst von 800 Euro. Obwohl vom Arbeitnehmer kein voller Beitragsanteil erhoben wird, ergeben sich bei der Berechnung des Krankengeldes, Arbeitslosengeldes oder Übergangsgeldes nach dem SGB IX keine Nachteile.

Eine Ausnahme gilt für die gesetzliche Rentenversicherung. Der Rentenberechnung unterliegt die - fiktive - Beitragsbemessungsgrundlage (im Berechnungsbeispiel unten: 379,85 Euro). Um seine Anwartschaften für die spätere Altersrente zu erhöhen, kann der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass das vereinbarte Arbeitsentgelt (im Berechnungsbeispiel: 500 Euro) zugrunde zu legen ist.

Die Entscheidung gilt nur mit Wirkung für die Zukunft, bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich. Sie ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Erklärung hat zur Folge, dass sich der Arbeitnehmerbeitrag aus dem (höheren) vereinbartem Arbeitsentgelt berechnet. Auf den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung hat die Erklärung keine Auswirkung.
 
Die Beitragsberechnung bei Verdiensten innerhalb der Gleitzone im Detail: Die Beiträge, die der Arbeitgeber - wie bisher - an die Krankenkasse des Arbeitnehmers abzuführen hat, werden mit einer mathematischen Formel berechnet. Zum besseren Verständnis erläutern wir das Verfahren mit einem Berechnungsbeispiel für den Krankenkassenbeitrag. Für die übrigen Sozialversicherungszweige gilt das Berechnungsverfahren entsprechend.

Eine Aufstellung der Beitragssätze finden sie ebenfalls in dem PDF-Dokument.

Link zum Gesetzestext:

Zweites Hartz-Gesetz ("Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", BGBl. I 2002, S. 4621)

Stand: März 2003