Neuregelungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht Was sich für Minijobber ab 1. Januar 2007 ändert

Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit

Die Anhebung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,5 % auf 19,9 % ("Gesetz über die Senkung des Beitrags zur Arbeitsförderung, die Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und ...", BGBL I 2006, S. 3286) kann sich auch bei Minijobbern, d.h., geringfügig Beschäftigten bzw. sog. "400-Euro-Kräften" auswirken.

Sofern diese auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet haben, um deren Leistungen zu erhalten, müssen sie nun 4,9 % Eigenanteil - statt bisher 4,5 % - tragen. Beim Eigenanteil handelt es sich um den Differenzbetrag zwischen dem bei Minijobs vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (15 %) und dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Widerruf der Verzichtserklärung ist nicht möglich. Ein erklärter Verzicht verpflichtet zur Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Bei Minijobs in Privathaushalten beträgt der Eigenanteil ab 1. Januar 2007 14,9 %.

Fahrtkostenzuschuss

Eine weitere Auswirkung auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse kann sich durch die Änderung des Jahressteuergesetzes 2007 (BGBl. I 2006, S. 2878) ergeben.

Ab dem 1. Januar 2007 können Arbeitnehmer die Entfernungspauschale für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte erst ab dem 21. Kilometer steuerlich geltend machen. Erhält ein Minijobber für diese Fahrten von seinem Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss, ist der Zuschuss bis zum 20. Entfernungskilometer ebenso wie für sonstige Arbeitnehmer grundsätzlich sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Die günstige pauschale Besteuerung mit 15% ist ab 1. Januar 2007 erst ab dem 21. Entfernungskilometer zulässig.

Durch die Neuregelung kann aus einem bisher nicht sozialversicherungspflichtigen -Fahrtkostenzuschuss ein sozialversicherungspflichtiger Vergütungsbestandteil werden und zur Sozialversicherungspflicht des ganzen Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Zuschuss zusammen mit der sonstigen Vergütung die für die geringfügige Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze von 400 Euro im Monat übersteigt.

Allerdings dürfte in diesen Fällen regelmäßig die sog. "Gleitzonenregelung" (für Arbeitsentgelte zwischen 400 und 800 Euro) Anwendung finden. Der Arbeitgeber trägt dabei die Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (derzeit ca. 21 %). Dafür entfällt die Sozialversicherungspauschale der geringfügigen Beschäftigung von 28 %. Die Pauschalsteuer von 2 % entfällt ebenfalls. Stattdessen ist die individuelle Lohnsteuer abzuführen. Vorteil der Gleitzonenbeschäftigung: Der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist reduziert.

Links zum Gesetzestext:

Gesetz über die Senkung des Beitrags zur Arbeitsförderung, die Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und ...
Jahressteuergesetzes 2007

Weiterführende Links:

Publikation des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone

Minijob-Zentrale

Dezember 2006