Womit Sie 2004 rechnen können: Die neuen Sachbezugswerte

Für Sozialversicherung und Steuer gehört zum "Arbeitsentgelt" nicht nur Bares: Auch der Bezug freier Verpflegung und Unterkunft zählt beispielsweise dazu. Alljährlich werden die (Geld-)Werte für diese Sachbezüge durch die sogenannte Sachbezugsverordnung für das jeweils folgende Kalenderjahr im Voraus festgesetzt. Die Werte gelten einheitlich für die Steuer und die Sozialversicherung.

Die Sachbezugsverordnung wurde nun durch die Verordnung vom 23.10.2003 geändert. Die neuen Werte gelten ab. 01.01.2004.

Einige Details im Überblick:

  • Gesamtbetrag für freie Kost und Wohnung
    Er steigt für die alten Bundesländer um rund ein Prozent von bisher 385,60 Euro auf 389,45 Euro an. Für die neuen Bundesländer gibt es einen Anstieg auf 365,80 Euro (2003: 371,75 Euro).
  • Freie Unterkunft
    Die Pauschbeträge von 191,70 Euro für die alten Bundesländer sowie von 174,00 Euro in den "neuen Ländern" gelten - wie bisher - nur für eine freie Unterkunft zum Beispiel ein möbliertes Zimmer zur Verfügung gestellt wird. Bei Gemeinschaftsunterkünften oder der Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt reduzieren sich die Werte .
  • Freie Wohnung
    Sofern ein Arbeitnehmer oder Auszubildender Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt bekommt, in denen ein eigener Haushalt geführt werden kann, ist für die Ermittlung des geltwerten Vorteils zur Beitragsberechnung in der Sozialversicherung sowie in der Lohnsteuerberechnung der ortsübliche Mietwert anzusetzen. Ist dieser nicht oder nur mit außerordentlichen Schwierigkeiten zu ermitteln, sind in den alten Bundesländern ab 01.01.2004 pauschal 3,25 Euro pro Quadratmeter bzw. 2,90 Euro in den neuen Bundesländern anzusetzen. Bei einfacher Austattung der Wohnung (z. B. ohne Sammelheizung oder beim Fehlen von eigenem Bad/Dusche) sind derzeit je Quadratmeter 2,65 Euro (alte Bundesländer) bzw. 2,45 Euro (neue Bundesländer) als fiktive Miete zu rechnen.
  • Freie Kost
    Der Sachbezugswert für freie Kost beträgt 2004 einheitlich im gesamten Bundesgebiet 197,75 Euro je Monat. Davon entfallen auf das Frühstück 43,25 Euro, auf das Mittagessen und das Abendessen jeweils 77,25 Euro.
  • Freie Getränke
    Die Bereitstellung oder Überlassung von Getränken wie zum Beispiel von Kaffee, Tee, Milch oder Mineralwasser zum Trinken während der Arbeit im Betrieb ist steuer- und sozialversicherungsfrei, da dies keine freie Verpflegung d.h. vollständige Mahlzeit ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Getränke offen, direkt am Arbeitsplatz, aus Automaten oder in einer Kantine abgegeben werden.
  • Sachbezüge nur an einzelnen Tagen
    Wenn Sachbezugswerte nur für einzelne Tage oder Teile eines Monats zu ermitteln sind, ist der Monatswert durch 30 zu teilen und anschließend mit der entsprechenden Zahl von Tagen zu multiplizieren. So ermittelt sich für 2004 der Betrag für ein freies Mittagessen wie folgt:
    monatlicher Satz von 77,25 Euro geteilt durch 30 = "Tageswert" von 2,58 Euro
  • Sonstige Sachbezüge
    Bei unentgeltlicher oder verbilligter Gewährung von anderen Sachbezügen (z. B. von Waren) richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung nach den jeweiligen steuerlichen Bestimmungen.
  • Auszubildende
    Für Auszubildende ist bei der Gewährung von Kost und Wohnung zusätzlich § 10 Berufsbildungsgesetz zu beachten. Hiernach dürfen Sachleistungen maximal zu 75 Prozent auf die Bruttoausbildungsvergütung angerechnet werden. Somit müssen dem Auszubildenden mindestens 25 Prozent der Ausbildungsvergütung - nach Abzug der Sozialabgaben - in Geld ausbezahlt werden.

Auskunft:
Die gesetzlichen Krankenkassen geben als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbetrag Auskunft zu allen Einzelfragen.

Links zum Gesetzestext:
Sachbezugsverordnung

Verordnung vom 23.10.2003

November 2003