Sozialpolitischer Informationsdienst Ausgabe 1/2014




BHT-Stellungnahme zum Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.01.2014 enthält folgende Regelung:

  • abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahren nach Erfüllung einer Wartezeit von 45 Jahren
  • Ausweitung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder durch einen zusätzlichen Entgeltpunkt in der Alterssicherung
  • Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente durch Anhebung der Zurechnungszeit bei den Erwerbsminderungsrenten um 2 Jahre auf das 62. Lebensjahr
  • Anpassung des "Reha-Budgets" an die demographische Entwicklung

Der BHT lehnt in seiner Stellungnahme vom 03.02.2014 gegenüber dem ZDH die geplante Altersrente für Versicherte ab 63 Jahren und die Beitragsfinanzierung der "Mütterrente" ab und befürwortet die Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente und bei den Ausgaben für die Rehabilitationsleistungen.

Begrüßt wird auch die Klarstellung, dass es im Falle der Einführung der abschlagsfreien Altersrente ab dem 63. Lebensjahr keine Übertragung der Regelung auf die betriebliche Altersversorgung gibt. Weiter macht der BHT konstruktive Vorschläge zur Weiterentwicklung des erfolgreichen Rentensystems durch Einführung einer Kombirente für Teilrentenbezieher und zur Streichung der alleinigen Arbeitgeberbeiträge bei der Altersrentnerbeschäftigung.






Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Die Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Handwerkskammern, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft mittelständischer Wirtschaftsorganisationen in Bayern ist, hatte die neue Staatsministerin für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Emilia Müller, MdL, mit Schreiben vom 14.10.2013 (BHT-Info Weihnachten/Neujahr 2013/2014 vom 11.11.2013) um Unterstützung für eine Korrektur der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge und für eine Senkung der Rentenversicherungsbeiträge gebeten.

Die Ministerin teilte mit Schreiben vom 08.01.2014 mit, dass sie eine Korrektur der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge nicht unterstützen könne. Diesem Anliegen könne aktuell mit Blick auf die im Koalitionsvertrag enthaltenen Verbesserungen für ältere Mütter, Erwerbsgeminderte und besonders langjährig Versicherte in der Rentenversicherung nicht Rechnung getragen werden.

Der BHT wird die Korrektur der die Betriebe besonders belastenden Vorfälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen weiter im Auge behalten.






BHT setzt sich für Zuschüsse zur Fortbildung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit ein

Nach Ansicht des BHT ist es die ureigene Aufgabe des Freistaates Bayern, die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte sowie der Landesarbeits- und Landessozialgerichte sicherzustellen. Dazu gehört nach Ansicht des BHT untrennbar auch die Fortbildung der ehrenamtlichen Richter, damit diese mit einem substanziellen Basiswissen innerhalb des Richtergremiums auf Augenhöhe auftreten können.

Der BHT setzt sich daher für die ehrenamtlichen Richter aus dem Handwerk und für seine Mitgliedsorganisationen ein. Mit Schreiben vom 17.01.2014 forderte er gegenüber der neuen Staatsministerin für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Emilia Müller, MdL, die Wiederaufnahme der früheren, seit dem Jahr 2005 eingestellten Förderung der BHT-Fortbildung der ehrenamtlichen Arbeits- und Sozialrichter.

Mit Schreiben vom 10.02.2014 lehnte Frau Staatsministerin Müller, MdL, die Forderung derzeit im Hinblick auf das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts und ihre Ansicht, dass ehrenamtliche Richter vorrangig ihre in der betrieblichen Praxis erworbene Sachkunde einzubringen haben, ab.






31. März - Stichtag für die Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge für das Jahr 2013

Bis spätestens zum 31.03.2014 besteht für Selbständige noch die Möglichkeit zur Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge für das Kalenderjahr 2013. Insbesondere Versicherte, die durch die Beitragszahlung ihre Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung aufrecht erhalten wollen, sollten diesen Termin nicht versäumen. Dies ist jedoch nur für Versicherte möglich, die vor 1984 bereits 60 Beitragsmonate zurückgelegt hatten und seit dieser Zeit bis heute einen lückenlosen Versicherungsverlauf vorweisen können.

Insbesondere Handwerkerinnen und Handwerker, die zu diesem Personenkreis gehören, sollten daher unverzüglich überprüfen, ob alle Monate im Jahr 2013 mit entsprechenden Rentenzahlungen belegt sind, um Nachteile zu vermeiden.

Höhe der Nachzahlungen für 2013: Mindestbetrag 85,05 Euro, Höchstbetrag 1096,20 Euro je Monat

Stichtag: Die Zahlung muss bis spätestens zum 31. März das Konto des Beitragszahlers belastet haben, damit diese für das Kalenderjahr 2013 berücksichtigt werden kann.






31. März - Stichtag für die Entgeltmeldung zur Künstlersozialabgabe

Handwerksbetriebe und Handwerksorganisationen sind nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn sie für die Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Weiter kann nach Abs. 2 jedermann als Unternehmer abgabepflichtig werden, wenn er nicht nur gelegentlich selbständige künstlerische oder publizistische Leistungen für irgendwelche Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will.

Die Künstlersozialabgabe berechnet sich aus den im Kalenderjahr 2013 an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelten. Die Entgelte sind der Künstlersozialkasse spätestens bis zum 31. März zu melden. Abgabesatz 2013: 4,1 % (2014: 5,2 %).

Der Vordruck für die Entgeltmeldung sowie weitere Informationen und Formulare sind im Internet unter www.kuenstlersozialkasse.de hinterlegt.






31. März - Stichtag für die Schwerbehindertenausgleichsabgabe

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des Schwerbehindertenrechts (§§ 71 ff Neuntes Sozialgesetzbuch – SGB IX) haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die die gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Arbeitgeber müssen bis 31. März zum Einen der zuständigen Agentur für Arbeit für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzeigen, die für die Berechnung über den Umfang der Beschäftigungspflicht erforderlich sind. Für Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen im Sinne des SGB IX besteht eine Anzeigepflicht nur auf Aufforderung der zuständigen Agentur für Arbeit.

Zum Anderen ist die Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt abzuführen. Bei nicht fristgerechter Zahlung wird ein Säumniszuschlag erhoben.
Formulare sowie elektronische Berechnungshilfen: www.rehadat-elan.de
Informationen über Zuschüsse für Arbeitgeber bei Beschäftigung von behinderten Menschen: www.bmas.de oder der www.integrationsaemter.de.






Betriebsratswahlen 2014

Zwischen 1.März und 31.Mai 2014 finden - entsprechend dem vierjährigen Turnus - die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen statt.
Das auf den Web-Seiten des ZDH im Mitgliederbereich abrufbare Merkblatt "Be-triebsratswahl 2014" vom 29.01.2014 gibt einen Überblick über alle wesentlichen Fragen der Betriebsratswahl und des Wahlverfahrens sowie über die Rechte und Pflichten des Wahlvorstands und des Arbeitgebers.






BFH: Übernahme von Bußgeldern durch Arbeitgeber ist Arbeitslohn

Bußgelder wegen Verkehrsverstößen, die ein Arbeitgeber für seine Angestellten übernimmt, stellen letztlich Arbeitslohn dar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem aktuellen Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12, entschieden und die bisher gegenteilige, für den Arbeitgeber freundliche Rechtsprechung aufgehoben.






BAG: Nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung führt nicht zum Arbeitsverhältnis mit Entleiher

Leiharbeiter, die bei einem entleihenden Unternehmen entgegen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG länger als nur vorübergehend tätig sind, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Festanstellung beim Entleiher, wenn der Verleiher die nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis besitzt. Diese Folge sieht das Arbeitnehmerüberlas-sungsgesetz nicht vor, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem für Arbeitgeber positiven Urteil vom 10. Dezember 2013 (9 AZR 51/13).






BAG: Chronisch Kranke können Behinderte im Sinne des AGG sein

Chronisch Kranke sind nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.12.2013 als Behinderte im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) anzusehen, wenn ihre gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigt ist. Eine symptomlose HIV-Infektion stellt eine chronische Erkrankung dar und hat eine Behinderung im Sinne des AGG zur Folge. Das gilt so lange, wie das gegenwärtig auf eine solche Infektion zurückzuführende soziale Vermeidungsverhalten sowie die darauf beruhenden Stigmatisierungen andauern.

Arbeitgeber werden damit vor die Herausforderung gestellt, einschätzen zu müssen, ob eine Erkrankung mit einer relevanten Stigmatisierung verbunden ist. Ist dies zu bejahen, unterliegt der Betroffene einem umfassenden Diskriminierungsschutz. Die Praxis muss nun mit Unklarheiten in der Begriffsdefinition zurechtkommen.