Bauleitplanung, Plan, Rolle, Karte, Zeichnung, Blueprint, TÖB

Stichwortverzeichnis zur Bauleitplanung von A bis Z

Abstandsflächen

Abstandsflächen regeln den Mindestabstand eines Gebäudes vor den Außenwänden bis zur Grundstücksgrenze oder Straße. Dadurch sollen eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Brandschutz gewährleistet, aber auch der Nachbar z.B. vor Lärmbelästigungen geschützt werden.

Ihre Größe richtet sich nach der Länge und Höhe der Wand sowie nach der Art des Baugebietes.

Garagen und Nebengebäude bis zu einer bestimmten Größe brauchen keine Abstandsfläche. Nach Art. 6 und 7 der Bayerischen Bauordnung beträgt die Abstandsfläche grundsätzlich 1H. 1H bedeutet, dass nach allen Seiten des Hauses so viel Abstand bleiben muss, wie das Haus hoch ist, völlig unabhängig, ob es sich um ein Flachdach oder um ein Spitzdach handelt.

Es gibt davon aber eine Reihe von Ausnahmen, etwa bei der zulässigen Grenzbebauung etc. In Kerngebieten beträgt der Abstand mindestens 0,5 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H. In Sondergebieten kann der Abstand ebenfalls weniger als 1 H betragen, wenn die Nutzung es gerechtfertigt. Für alle gilt aber, dass der Abstand mindestens 3 m betragen muss. Unterschreitungen sind grundsätzlich nicht möglich, können jedoch durch Nachbareinwilligung ermöglicht werden. Näheres finden Sie hierzu in der Bayerischen Bauordnung.

Abwägung

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Gemeinden nach § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch dazu verpflichtet, öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Diese Abwägung ist ein entscheidender Prozess im Planungsablauf, weil über Belange entschieden werden muss, die oftmals miteinander unvereinbar sind (beispielsweise Ruhebedürfnis der Wohnnutzung, Notwendigkeit von betriebsbedingten Lärmemissionen der gewerblichen Nutzung).

Die Gemeinde muss dann prüfen, ob es nicht jeweils geeignetere Lösungen gibt, allerdings obliegt letztlich allein der Gemeinde die planerische Wertung und Entscheidung.

Trotzdem und gerade deswegen ist es sehr wichtig, dass man als betroffener Betrieb rechtzeitig eigene Bedenken und Anregungen innerhalb des Verfahrens vorbringt.

Werden jedoch von der Gemeinde größere Änderungen beschlossen, muss der Bebauungsplan nochmals ausgelegt werden. Bei geringfügigen Änderungen werden nur die Eigentümer der betroffenen oder benachbarten Grundstücke oder ggf. die Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Altlasten

Altlasten können insbesondere auftreten auf Grundstücken, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind oder auf Grundstücken, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. Ausschlaggebend dabei ist, inwieweit hierdurch schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen worden sind.

Anlass zu einer Nachforschung wegen Altlasten in einem Bauleitplanverfahren besteht dann, wenn es konkrete Hinweise und Anhaltspunkte über das Bestehen von Altlasten gibt (Altlastenverdacht). D.h. es ist eine Stellungnahme von in Betracht kommenden Stellen bzw. das Gutachten eines Sachverständigen über die Altlasten und deren Auswirkungen erforderlich.

Die Gemeinde ist verpflichtet, Verdachtsflächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, im Bebauungs- und Flächennutzungsplan zu kennzeichnen.

Eine Weiterführung der Bauleitplanung mit dem bisherigen Planinhalt ist nur möglich, wenn durch vertragliche Regelungen oder tatsächlich sichergestellt ist, dass vor Aufnahme der planmäßigen Nutzung die Altlast saniert wird. Die Gemeinde kann hier im Rahmen städtebaulicher Verträge festlegen, wer die Kosten für das Gutachten zu tragen hat (ggf. Umlegung auf die Grundstückseigentümer im Baugebiet).

Da hierdurch nicht unerhebliche Kosten entstehen können ist es ratsam, sich im Vorfeld bei der Gemeinde zu erkundigen.

Außenbereich

Gerade in ländlichen Bereichen befinden sich nicht selten Gewerbebetriebe im Außenbereich. Zum Außenbereich wird das gezählt, was weder im Bereich eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. In § 35 Baugesetzbuch sind all diejenigen Vorhaben aufgeführt, die im Außenbereich zulässig sind und somit Standortsicherheit besitzen.

Betriebe sind dort i.d.R. privilegiert zulässig, wenn ihre Nutzung nur an einer bestimmten Stelle möglich ist. Es gibt aber auch Vorhaben, die aufgrund ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich möglich sind.

Betriebe, die im Außenbereich angesiedelt sind, unterliegen also viel größeren Restriktionen, auch wenn sie lagebedingt ihre direkte Umgebung möglicherweise weniger beeinträchtigen. Deshalb sind Erweiterungen von Betrieben im Außenbereich nur zulässig, wenn sie im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen sind. Anderweitige Bauten sind nicht möglich.

Hierüber entscheidet letztlich die zuständige Bauaufsichtsbehörde, meist das Landratsamt in Abstimmung mit der Gemeinde.

Bauantrag

Eine sehr gute Übersicht, welche Unterlagen ein vollständiger Bauantrag umfasst, bietet die Stadt München unter muenchen.de.
Zudem hat die Lokalbaukommission eine zentrale Infostelle "LBK.Info" und ein Servicetelefon eingerichtet, wo Sie vor der Antragstellung zu allgemeinen Fragen des Baurechts und den erforderlichen Bauantragsunterlagen persönlich oder telefonisch beraten werden. Adresse, Öffnungszeiten und Angaben zum Beratungsangebot finden Sie unter muenchen.de.

Baugebiete

Baugebiete werden nach der Art ihrer baulichen Nutzung festgesetzt (§ 2-9 Baunutzungsverordnung, BauNVO):

  • Kleinsiedlungsgebiete (WS)
  • Reine Wohngebiete (WR)
  • Allgemeine Wohngebiete (WA)
  • Besondere Wohngebiete (WB)
  • Dorfgebiete (MD)
  • Mischgebiete (MI)
  • Kerngebiete (MK)
  • Gewerbegebiete (GE)
  • Industriegebiete (GI)

Folgende Tätigkeiten dürfen von Handwerksbetrieben in den jeweiligen Gebieten in unterschiedlicher Ausprägung (u.a. abhängig von den Immissionsrichtwerten, jeweils Tag- und Nachtwerte) ausgeführt werden:

  • WR 50 dBA/35 dBA. Nicht störende Handwerksbetriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner, ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (z.B. Bäcker, Metzger)
  • WA 55 dBA/40 dBA. Der Versorgung des Gebiets dienende, nicht störende Handwerksbetriebe, ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (z.B. s.o. und Schneider, Uhrmacher)
  • WB 55 dBA/40 dBA. Sonstige Gewerbebetriebe
  • MD 60 dBA/45 dBA. Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Handwerksbetriebe, die der Versorgung des Gebiets dienen (z.B. Metallbauer, Landmaschinenmechaniker und s. WA
  • MI 60 dBA/45 dBA. Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, sonstige Gewerbebetriebe (z.B. einzelhandelsorientierte Betriebe, kleinere Kfz-Werkstätten)
  • MK 60 dBA/45 dBA. Sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe (s. MI)
  • GE 65 dBA/45 dBA. Nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, Gewerbebetriebe aller Art, ausnahmsweise in untergeordnetem Ausmaß Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (z.B. Schreiner, Metallbauer, große Kfz-Betriebe)
  • GI 70 dBA. Vorwiegend Gewerbebetriebe, die in anderen Gebieten nicht zulässig sind, Gewerbebetriebe aller Art, ausnahmsweise in untergeordnetem Ausmaß Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter (Betriebe mit großen Emissionen und mit Nachtarbeit sowie nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Betriebe

Im Bebauungsplan können allerdings anders als nach § 2-9 BauNVO geregelt unerwünschte Nutzungen ausgeschlossen werden.

Baulinien

Baulinien werden häufig dann festgelegt, wenn aus stadtgestalterischen Gründen eine bestimmte Bauflucht eingehalten werden soll. Sind Baulinien im Bebauungsplan festgesetzt, so muss an diese angebaut werden.

Bayerische Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) wesentlicher Bestandteil des Baurechts. Sie wird in der Regel von der Musterbauordnung des Bundes abgeleitet und auf Landesebene angepasst.

Sie regelt als Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts die Bedingungen, welche bei jedem Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrechts bestimmt. Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich einerseits auf das Grundstück, andererseits auf seine Bebauung.

Konkret regelt sie Anforderungen an z.B. die äußere Gestaltung, Abstandsflächen, Bauklassen oder die Gebäudestatik.

Weitere Informationen zur Bayerischen Bauordnung finden Sie unter stmi.bayern.de.

Bauvoranfrage

Eine Bauvoranfrage ist ein vereinfachtes verwaltungstechnisches Verfahren, mit dem die Bebaubarkeit des Grundstücks erfragt werden kann. Es wird empfohlen, sich damit vor Kauf eines Grundstücks abzusichern, ob und wie jenes bebaut werden kann. Zwar hat sie nicht die Verbindlichkeit einer Baugenehmigung und ersetzt diese auch nicht.

Der künftige Bauherr kann sich dennoch sicher sein, dass sein Grundstück bei einem positiven Vorbescheid bebaut werden kann, weil die Behörde grundsätzlich an ihn gebunden ist. Die Bauvoranfrage kann von jedermann (also nicht nur dem Eigentümer) gestellt werden. Auch eine Bauvoranfrage für den Neubau oder den Umbau eines Gebäudes muss von einem Entwurfsverfasser unterschrieben werden.

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Sein Maßstab beträgt 1:1.000 bzw. 1:500 (1cm in der Karte = 10 m bzw. 5 m in der Natur). Er besteht aus einer zeichnerischen Darstellung und einer textlichen Festsetzung. Der Bebauungsplan regelt die Art der zulässigen Nutzung (GE, WA, MD, etc.) die überbaubare Fläche sowie das Maß der baulichen Nutzung (z.B. Anzahl der Geschosse). Ein Vorhaben wie Umbau oder Erweiterung ist nur zulässig, wenn es den Festsetzungen im B-Plan nicht widerspricht.

Weiterhin können im Bebauungsplan andere kommunale Satzungen zum Tragen kommen wie etwa Freiflächengestaltungssatzung oder Stellplatzsatzungen. Im Bebauungsplan können auch Nutzungen, die nach Art der Nutzung möglich wären, ausgeschlossen werden (z.B. störende Gewerbebetriebe). Auf diese Art und Weise kann ein Bebauungsplan sehr detailliert gestaltet werden. Zudem können abweichend von den allgemein gültigen Bestimmungen im Baugesetzbuch höchstzulässige Lärmimmissionen festgelegt werden (sog. flächenbezogener Schalleistungspegel).

Auf solche Aussagen sollte deshalb besonderes Augenmerk gerichtet werden. Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen und ist somit für jedermann verbindlich.

Bestandsschutz

Bestandsschutz besitzen Gebäude inkl. ihrer Nutzungen, wenn sie genehmigt worden sind oder zu irgendeinem Zeitpunkt des Bestehens genehmigungsfähig gewesen sind.

Der Bestandsschutz ist für Gewerbebetriebe ein existentielles Thema, leider ist er jedoch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Umso wichtiger ist es, sich für den eigenen Betrieb rechtzeitig darüber zu informieren und zu wissen, was in der eigenen Baugenehmigung tatsächlich als Nutzung (z.B. auch genehmigungspflichtige Anlagen) eingetragen ist. Dies kann beim Thema Bestandsschutz sehr wichtig werden, weil nur das, was tatsächlich ausgeführt werden darf, auch Bestandsschutz genießt. Gegebenenfalls sollte man rechtzeitig eine Nutzungsänderung beantragen.

Voraussetzung des Bestandsschutzes ist, dass die vorhandene Bebauung funktionsgerecht nutzbar und damit als solche noch schutzwürdig ist. Geschützt ist allein das fertig gestellte Bauwerk, nicht ein Bauvorhaben. Vom Bestandsschutz gedeckt sind Unterhaltungs-, Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen. Nicht gedeckt sind aber qualitativ und quantitativ wesentliche Änderungen.

Emissionen

Emissionen sind im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen (§ 3 Abs. 3 BImSchG). Emissionen aus einer Anlage wirken sich bei den betroffenen Menschen oder Sachen als Immissionen aus.

Entschädigung

In §§ 39 bis 44 Baugesetzbuch ist festgesetzt, worin ein sog. Planungsschaden für Betroffene besteht und welche Entschädigungen hierfür zu erwarten sind. Wird z.B. eine andere Nutzungsart festgesetzt, welche es dem Eigentümer nicht mehr erlaubt, sein Gewerbe wie bisher auszuüben, ist er zu entschädigen. Zu den geschützten Rechtsgütern gehören nicht nur der Grund und Boden, sondern auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb. D.h. dem Inhaber eines gemieteten oder gepachteten Betriebs steht ebenfalls ein solcher Schutz zu.

Erschließungsbeitrag

Auskünfte über Erschließungsmaßnahmen erteilen Gemeinden und, soweit vorhanden, Zweckverbände als Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit Erschließungsaufgaben betraut wurden. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Gemeinde - und somit die Kosten hierfür - richtet sich grundsätzlich an den aktuellen Grundstückseigentümer, unabhängig davon, wann die Erschließungsmaßnahmen begonnen oder abgeschlossen worden sind.

Erschließungskosten müssen auch dann getragen werden, wenn die Ver- und Entsorgung des Grundstücks anderweitig vorliegt. Selbst für eine jahrzehntelang bestehende oder neu errichtete Klärgrube gibt es grundsätzlich keinen Bestandsschutz. Für den Anschluss an das öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang. Deshalb sollte sich der künftige Bauherr vor Investitionen in dieser Richtung über mögliche Erschließungspläne informieren.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte Bodennutzung also Planungsziele für das gesamte Gemeindegebiet und für einen Planungszeitraum von 10-15 Jahren dar. Bebauungspläne werden aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, so dass bereits hier zur Standorterhaltung des Betriebs auf eine richtige Darstellung Wert gelegt werden muss. Der Plan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

Gemengelage

Gemengelagen sind vielfach als Mischstrukturen und Konfliktbereiche im Aneinandergrenzen von gewerblicher Wirtschaft und Wohnen entstanden. Die Problematik Gemengelage betrifft städtische Gebiete gleichermaßen wie ländliche Gemeinden. In Städten tritt sie meist aufgrund mangelnder Bauflächen auf, in kleinen Kommunen haben einst am Ortsrand gelegene störende Betriebe heute mit heranrückender Wohnbebauung zu konkurrieren.

Für viele Entscheidungsträger in der Kommune ist diese Problematik allerdings nicht gleich erkennbar. Umso wichtiger ist es, sich als Betrieb regelmäßig über die amtlichen Gemeindeblätter über etwaige Planungen der Gemeinde zu erkundigen, um nicht erst dann davon zu erfahren, wenn die Planungen bereits abgeschlossen sind. Soweit die Handwerkskammer als Träger öffentlicher Belange beteiligt wurde, wird dies auch unsererseits geprüft, allerdings sind wir bei betrieblichen Einzelinteressen auf Ihre Zusammenarbeit angewiesen.

Genehmigungspflichtige Vorhaben

Genehmigungspflichtig sind die Errichtung, die Änderung, oder die Nutzungsänderung all der baulicher Anlagen, soweit sie nicht unter genehmigungsfreie Anlagen nach Artikel 63 und 64 und 85-87 der Bayerischen Bauordnung fallen (siehe Link).

Genehmigungsfreie Vorhaben

Keiner Genehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung der Anlagen, die in den Artikeln 63, 64, 85-87 der Bayerischen Bauordnung aufgeführt sind (s. Link zur BayBO).

Geschossflächenzahl (GFZ)

In Bebauungsplänen kann das Maß der baulichen Nutzung z.B. über die Geschossflächenzahl festgelegt werden. Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Geschossfläche (Gesamtfläche aller Vollgeschosse) je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.
Beispiel GFZ 0,8. Das Höchstmaß der Geschossfläche ist 0,8.
Ein Baugrundstück mit 1.000 m² hat eine GFZ von 0,8. Möglich wäre ein eingeschossiges Gebäude mit einer Grundfläche von 800 m² oder ein viergeschossiges Gebäude mit einer Grundfläche von 200 m². Würde eine GRZ von beispielsweise 0,4 festgelegt, kann bei maximaler Ausnutzung des Baurechts ein Gebäude mit 400 m² Grundfläche und 2 Vollgeschossen erstellt werden.

Grundfläche (GR)

Das Maß der Bebauung kann zusätzlich über die Grundflächenzahl bestimmt werden.
Beträgt die GR z.B. 1.140 m², so definieren diese 1.140 m² die höchstzulässige Grundfläche des Gebäudes innerhalb des Bauraumes. In der Grundfläche enthalten sind z.B. auch Garagen, Zufahrten, Nebenanlagen. Diese dürfen die zulässige GR um bis zu 50 % überschreiten. So dürften bei einer GRZ von 0,3 bei 1.000 m² Grund 300 m² plus maximal 150 m² mit entsprechenden Anlagen überbaut werden.

Grundflächenzahl (GRZ)

In Bebauungsplänen kann das Maß der baulichen Nutzung auch über eine Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt werden. Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche bei einem Bauvorhaben je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.
Beispiel GRZ 0,4. Das Höchstmaß der Grundflächenzahl ist 0,4.
Eine GRZ von 0,4 bedeutet, dass 40 % der Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. Beispielsweise wäre das bei einem Baugrundstück von 1.000 m² eine überbaubare Fläche von 400 m². Es besteht kein Unterschied, wenn die Baugrundstücke gleich groß siind. Bei verschieden großen Grundstücksflächen sind Gebäude bei einer GR von 400 m² immer gleich groß, bei einer GRZ von 0,4 sind die Gebäude auf großen Grundstücke groß, auf kleinen Grundstücken klein.

Immissionen

Immissionen werden am Einwirkungsort gemessen, weil sie sich auf dem Weg von  ihrer Entstehung bis zum Ort der Einwirkung erheblich verändern können, z.B. schwächer werden oder sich mit anderen Erscheinungen überlagern. Am meisten verbreitet sind Immissionen als Luftverunreinigungen und Geräusche.

Immissionswirksamer Schalleistungspegel

Der immissionswirksame Schalleistungspegel einer Anlage ist der Schalleistungspegel, der sich aus der Summe der Schalleistungen aller Schallquellen der Anlage ergibt, abzüglich der Verluste auf dem Ausbreitungsweg innerhalb der Anlage und unter Berücksichtigung der Richtwirkungsmaße der Schallquellen. Er kann z. B. durch eine Rundum-Messung bestimmt werden.

Zur Gliederung von Baugebieten können auch Emissionsgrenzwerte nach dem so genannten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel festgesetzt werden.

Der durch die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel bezweckte Lärmschutz kann durch eine der Baugenehmigung beigefügte Nebenbestimmung auf Dauer gesichert werden.

Innenbereich

Nach § 34 BauGB sind Vorhaben, die in einem Siedlungszusammenhang liegen, dann zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der Nutzung, der Bauweise und Grundstücksfläche in die Umgebung einfügen. Des weiteren muss die Erschließung gesichert sein, Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (z.B. ausreichend Abstandsflächen, Belichtung und Beleuchtung) müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Landesentwicklungsprogramm

Programm der Bayerischen Staatsregierung, das die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Staatsgebietes und seiner Teilräume als fachübergreifende, rahmensetzende Ziele der Raumordnung und Landesplanung festlegt. Leitvorstellung ist dabei die Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen auf der Grundlage einer nachhaltigen Raumentwicklung.

Das Landesentwicklungsprogramm wird auf der Grundlage einer fortlaufenden Raumbeobachtung (durch die Landesplanungsbehörden) regelmäßig fortgeschrieben und an aktuelle Erfordernisse und Entwicklungen angepasst.

Landesplanungsgesetz

Rechtsgrundlage für die Raumordnung im Gebiet des Freistaates Bayern (Landesplanung) auf der Grundlage des Raumordnungsgesetzes (Rahmengesetz des Bundes). Es regelt u.a. die Grundsätze für die gesamträumliche Entwicklung des Landes und seiner Teilräume nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes und die Zuständigkeiten für die Landes- und Regionalplanung.

Das aktuelle Landesentwicklungsprogramm Bayern steht Ihnen unter stmwivt.bayern.de zur Verfügung.

Nachtzeit

Die Nachtzeit umfasst die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, sie kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden wenn dies betrieblich erforderlich ist (z.B. in Bäckereien und Konditoreien).

Nutzungsänderung

Die Nutzungsänderung eines Wohnhauses oder einzelner Wohnräume, z.B. zum Büro oder für andere Geschäftszwecke, stellt grundsätzlich eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme dar, auch wenn tatsächlich nicht gebaut wird. Aus der neuen Nutzung können sich ohne Veränderung der Bausubstanz andere oder weitergehende Anforderungen aus dem öffentlichen Baurecht ergeben, wie ein erhöhter Bedarf an PKW-Einstellplätzen oder ein Nachweis zusätzlicher sanitärer Anlagen.

Gewerbliche Nutzungen können ¿Unruhe" in ein Wohngebiet bringen und für die Nachbarschaft unzumutbar sein. Vor Aufnahme einer neuen Nutzung sollten Sie sich daher beraten lassen, ob eine Baugenehmigungspflicht gegeben ist und die geplante Nutzungsänderung baurechtliche Probleme in sich birgt.

Sie dürfen jedoch keine zweite Wohneinheit schaffen. Wenn Sie beabsichtigen, ein bestehendes Wohngebäude um- oder auszubauen, sollten Sie die Beratung eines bauvorlageberechtigten Objektplaners suchen. So dürfen zwar nicht tragende oder aussteifende Innenwände in fertig gestellten Wohnhäusern baugenehmigungsfrei abgebrochen und neu errichtet werden, für die Änderung von Außenwänden oder der Dachkonstruktion (z.B. Einbau einer Dachgaube) ist hingegen eine Baugenehmigung erforderlich. Auch Wintergärten, überdachte Terrassen oder Eingangsüberdachungen sind unter bestimmten Umständen baugenehmigungspflichtig.

Parkausweis für Handwerker

Für bestimmte Berufsgruppen gibt es beim Kreisverwaltungsreferat Ausnahmegenehmigungen für Parkerleichterungen im ruhenden Verkehr. Eine solche Ausnahmegenehmigung besteht auch für Handwerker.

Die Ausnahmegenehmigung kann grundsätzlich nur von solchen Handwerksbetrieben beantragt werden, die in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt sind sowie denjenigen, die eine zu den dort genannten Berufen absolut vergleichbare Tätigkeit ausüben (z.B. Wartungsdienste, Firmen, die Großgeräte installieren usw.). Wenden Sie sich für nähere Auskünfte zu diesem Thema an uns oder an Ihre Stadt oder Gemeinde.

Nähere Informationen der Stadt München zu diesem Thema finden Sie unter muenchen.de

Parkraummanagment

Parkraummangement bedeutet, den Straßenraum, der für den ruhenden Verkehr vorgesehen ist, so zu organisieren, dass die Erreichbarkeit des Gebietes insbesondere für Besucher und den Wirtschaftsverkehr sichergestellt ist, der Parksuchverkehr vermindert und das vorhandene Parkangebot im öffentlichen Straßenraum möglichst effektiv genutzt wird. Die Stadt München hat hierfür ein Konzept entwickelt, das allen Bedürfnissen gerecht werden soll.

Den Bedürfnissen der einzelnen Parklizenzgebiete angepasst, wurden folgende Kategorien für Parker entwickelt:
Bewohnerparken: Parken dürfen nur Bewohner mit Parklizenz und Hauptwohnsitz im Lizenzgebiet.
Mischnutzung: Parken dürfen sowohl Bewohner mit Parklizenz als auch Besucher. Für Besucher kann das Parken gebührenpflichtig sein.
Kurzzeitparken: Gebührenpflicht für Bewohner und Besucher gleichermaßen; zeitlich begrenztes Parken

Der Parkausweis kann beim Kreisverwaltungsreferat München beantragt werden.

Nähere Auskünfte über die einzelnen Lizenzgebiete und Ansprechpartner der Stadt München erhalten Sie unter muenchen.de oder unter parkausweise.kvr@muenchen.de bzw. unter der Service-Nr.: 089/233-39799, Fax: 089/233-39737

Aktuelle Informationen zu den Parklizenzgebieten finden Sie in unserem Angebot unter "Service/Verkehr".

Regionalplan

Regionalplanung ist die den Landkreisen und Gemeinden aus der staatlichen Landesplanung übertragene Aufgabe, die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region in Regionalplänen festzulegen. Für Handwerksbetriebe können Regionalpläne entscheidende Standortinformationen beinhalten. Die Handwerkskammer wurde bisher an den Fortschreibungen des Regionalplans zur Vertretung der handwerklichen Interessen beteiligt.

Für den Kammerbezirk gibt es insgesamt 4 Planungsregionen, deren Entwicklungen in den jeweiligen Regionalplänen festgehalten sind:

Rücksichtnahme

Ein Bürohaus darf nicht ohne weiteres in ein Wohngebiet gebaut werden, weil die festgesetzte Nutzung dem Schutz der Nachbarn dient und daher nicht ignoriert werden darf. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Bauvorhaben zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung der Nachbarn führt.

Ein Dorfgebiet ist baurechtlich nicht ohne weiteres als reines Wohngebiet zu behandeln. Was zählt ist die Prägung des Gebiets durch bestimmte Bauvorhaben (u.a. Landwirtschaft, Handwerk). Damit verbundene Auswirkungen sind daher ortsüblich und müssen u.U. hingenommen werden (auch dies kann im Rahmen des Bebauungsplanes textlich festgesetzt werden).

Standortsicherung

Die Förderung von Gewerbegebieten ist ein wichtiges Instrument zur Stärkung des Wirtschaftstandortes Stadt und zur Schaffung von Arbeitsplätzen.

Stellplatzbeschränkung

Die Stellplatzbeschränkungssatzung soll als nachhaltiges Ziel die langfristige Kraftfahrzeug-Immissionsentlastung durch Parksuchverkehr erreichen. Auf der Grundlage dieser Satzung soll die Anzahl der Stellplätze bei Neubauvorhaben sowie wesentlichen Nutzungsänderungen im Innenstadtbereich und damit gleichzeitig der Individualverkehr reduziert werden, da im Stadtzentrum und den angrenzenden Bereichen der Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr wie z.B. Busse oder S-Bahn (gute Erreichbarkeit) gerechtfertigt ist.

Kommunen können Satzungen erlassen, wonach die Erstellung von gewerblichen Stellplätzen beschränkt ist. Erkundigen Sie sich in Ihrer Kommune bei Bauvorhaben, welche Stellplatzschlüssel an Ihrem geplanten Standort zum Tragen kommen.

TA Lärm

Diese Technische Anleitung als allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.

Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen.

Maßgeblicher Immissionsort ist der zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Es ist derjenige Ort, für den die Geräuschbeurteilung nach dieser Technischen Anleitung vorgenommen wird.

Die maßgeblichen Immissionsorte liegen

  1. bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes (Messung erfolgt also z.B. 0,5 m vor geöffnetem Schlafzimmerfenster des benachbarten Wohnhauses)
  2. bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen
  3. bei mit der zu beurteilenden Anlage baulich verbundenen schutzbedürftigen Räumen, bei Körperschallübertragung sowie bei der Einwirkung tieffrequenter Geräusche in dem am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum.

Für nachträgliche Anordnungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen hat die zuständige Behörde bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von den geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die den Betreiber am wenigsten belastet. Die zu erwartenden positiven und negativen Auswirkungen für den Anlagenbetreiber, für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit sowie das öffentliche Interesse an der Durchführung der Maßnahme oder ihrem Unterbleiben sind zu ermitteln und zu bewerten.

Träger öffentlicher Belange

Am Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans oder einer Änderung an bestehenden Plänen sind nicht nur Bürger, sondern auch Behörden und sonstige Stellen, sog. Träger öffentlicher Belange, interessiert. Auch die Handwerkskammer zählt zu dieser Gruppe. Sie steht ihren Mitgliedern bei Bebauungsplanverfahren als Vermittler und Berater zur Verfügung. Siehe hierzu auch unter dem Stichwort "Aktuelle Bauleitplanung".

Hierzu zählen z.B. die frühzeitige Information über das Vorhaben oder eine Überprüfung dahingehend, inwiefern das Mitglied direkt oder indirekt von der Planung berührt sein könnte. Besonders wichtig ist diese Erkenntnis auch für Betriebe, die zum Planungszeitpunkt zwar nicht betroffen sind, aber z.B. zukünftige Betriebserweiterungen erwägen und dadurch beispielsweise durch immissionsschutzrechtliche Veränderungen zu einem späteren Zeitpunkt belangt werden können.

In der Regel besteht eine Frist von 4 Wochen, um eine Stellungnahme abzugeben.

Ansprechpartner

Stefan Burger

Abteilungsleiter

Telefon 089 5119-247

Fax 089 5119-320

stefan.burger--at--hwk-muenchen.de