Corona Virus
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Rückmeldefrist der Corona-Soforthilfe endet am 30.09.2024Coronavirus: Informationen und Hinweise

Hier finden Sie alle wichtige Informationen zu Arbeitsschutz, Betriebsöffnungen und Finanzhilfen.

Hinweis (Stand 10.04.2024)

Hinweis: Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023.

Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.



Die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende Verpflichtung, der Bewilligungsstelle die Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses sowie eine etwaige Überkompensation mitzuteilen, besteht auch über den 31. Dezember 2023 hinaus. An das aktuell noch bis 31. Dezember 2023 laufende Rückmeldeverfahren wird sich daher ein weiteres, verpflichtendes Rückmeldeverfahren anschließen.

Wird der Bewilligungsstelle erst im Rahmen dieses verpflichtenden Rückmeldeverfahrens eine Überkompensation mitgeteilt, ist mit einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung der Überkompensation zu rechnen. In diesem Fall ist der zu erstattende Betrag grundsätzlich vom Zeitpunkt der Auszahlung an in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (Art. 49a Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes).

Bei fehlender Mitwirkung im verpflichtenden Rückmeldeverfahren ist außerdem mit der vollständigen Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung des kompletten Soforthilfe-Betrages zuzüglich Zinsen zu rechnen. Zudem kann die fehlende Mitwirkung eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges (§ 264 des Strafgesetzbuches) begründen.

Das StMWi legt Ihnen daher dringend nahe, die Vereinfachungen und großzügigen Stundungs- und Erlassregelungen im derzeit noch laufenden Rückmeldeverfahren zu nutzen und die erforderliche Rückmeldung bis 31.12.2023 über die Online-Datenmaske abzugeben.



Hinweis des Bayerischen Wirtschaftsministeriums zur Schlussabrechnung der Coronasoforthilfen

Das Bayerische Wirtschaftsministerium bietet auf seiner Homepage ausführliche Informationen an, wie die Unternehmen und Solo-Selbständigen, die 2020 Corona-Soforthilfe erhalten haben, die nun anstehende Schlussabrechnung durchführen müssen. Auf der Homepage finden sich unter www.soforthilfecorona.bayern ausführliche Hinweise zum Verfahren inkl. einer Berechnungshilfe, laufend aktualisierten Antworten auf FAQs und einem animierten Erklärvideo.

Für Rückfragen ist unter 089/57907066 eine Hotline geschaltet. Fragen per E-Mail werden unter info@soforthilfecorona.bayern.de beantwortet. 



Aktuelle Corona-Informationen

 

 

Die Frist wurde verlängert

Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf beim Bayerischen Wirtschaftsministerium zu den Corona-Hilfen. Bitte lesen Sie sich diese aufmerksam durch.



 

Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 31. August 2023 (verlängert). Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 innerhalb der Schlussabrechnungsfrist beantragt werden. 

Beratungsangebot der Handwerkskammer





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Informationsquellen