Zuwanderung von ausländischen Fachkräften erleichtert

Bei der Zuwanderung treten für die Wirtschaft bedeutsame Änderungen in Kraft - im Wesentlichen ab 1. Januar 2009.

Die Arbeitsmigration, d. h. die (Ein-) Wanderung nach Deutschland zum Zweck einer Arbeitsaufnahme, wird durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die Arbeitsgenehmigungsverordnung und die Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt. Im Aufenthaltsgesetz ist dabei der Grundsatz festgelegt, dass sich die Zulassung ausländischer Beschäftigter und Selbständiger an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland orientiert. Insoweit müssen die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und das Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen, berücksichtigt werden.

Der sog. "Anwerbestopp" für Nicht- und Geringqualifizierte wird beibehalten. Auch Qualifizierte können nur in Ausnahmefällen eine Zustimmung zur Erwerbstätigkeit erhalten. Um einem Fachkräftemangel zu begegnen, wurden insbesondere die aufenthaltsrechtlichen Bedingungen für Hochqualifizierte und deren Familienangehörige erleichtert. Auch für den Zuzug Selbstständiger gibt es Neuregelungen.

Bei den Änderungen ab 1. Januar 2009 geht es im Einzelnen vor allem um folgende Punkte:

1. Hochqualifizierte wie leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Mindestgehalt verdienen, können eine sog. Niederlassungserlaubnis erhalten (§ 19 AufenthG). Der Mindestverdienst wurde nun auf ein Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (derzeit Euro 63.600) herabgesetzt.

2. Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht (§ 21 Abs. 1 AufenthG), eine positive Auswirkung der Tätigkeit auf die Wirtschaft zu erwarten ist und weitere Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen werden in der Regel bei der Schaffung von mindestens 5 Arbeitsplätzen und einer Mindestinvestitionssumme von nunmehr nur noch Euro 250.000 angenommen.

3. Das Aufenthaltsgesetz sichert grundsätzlich den Vorrang deutscher und ihnen gleichgestellter Arbeitnehmer zum hiesigen Arbeitsmarkt, vgl. § 39 AufenthG.

Die individuelle Vorrangprüfung für die Beschäftigung von "Akademikern" aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten und deren Familienangehörige entfällt jedoch ab 2009, § 12 b ArGV.

Für den Zugang von "Akademikern" aus Drittstaaten (außerhalb der EU) wird zwar das Erfordernis des öffentlichen Interesses an deren Beschäftigung gestrichen, das Erfordernis der Arbeitsmarktvorrangprüfung bleibt allerdings bestehen, es sei denn, die "Akademiker" besitzen einen inländischen Hochschulabschluss, sind Absolventen deutscher Auslandschulen mit Hochschulabschluss oder einer im Inland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung, § 27 BeschV. Für deren Familienangehörige entfällt das Erfordernis der Arbeitsmarktvorrangprüfung, § 8 Beschäftigungsverfahrensverordnung.

4. Die Arbeitsmarktvorrangprüfung entfällt künftig bei leitenden Angestellten deutsch-ausländischer Gemeinschaftsunternehmen, bei den von deutschen Arbeitgebern ins Inland versetzten leitenden Angestellten und Spezialisten (§ 28 BeschV) sowie bei maximal dreimonatiger betrieblicher Weiterbildung ausländischer Fachkräfte im inländischen Unternehmensteil, § 2 Abs. 3 BeschV. 

5. Es wird ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung junger geduldeter Ausländer und bestimmter geduldeter Fachkräfte geschaffen, § 18 a AufenthG. Geduldete Ausländer, die sich länger als ein Jahr in Deutschland aufhalten, haben uneingeschränkten Zugang zu betrieblicher Ausbildung, § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung.

6. Die Höchstdauer für die Beschäftigung von Saisonarbeitern wird von vier auf sechs Monate pro Kalenderjahr erhöht, § 18 S. 1 BeschV.

Grundlage der Rechtsänderungen sind das "Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)" (BGBl. I 2008, S. 2846), die "Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung" (BGBl. I 2008, S. 2210), die "Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung" (BGBl. I 2008, S. 2972) und das "Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente" (BGBl. I 2008, S. 2917).

Die für das Handwerk wichtige Frage der Verlängerung der bis Mai 2009 laufenden Übergangsregelungen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus den ost-europäischen EU-Beitrittsstaaten wird von diesem Gesetzespaket nicht erfasst.

Die Bundesregierung hat im "Aktionsprogramm der Bundesregierung - Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland" vom 16. Juli 2008 angekündigt, dass sie eine Verlängerung der Übergangsregelungen um letztmalig weitere zwei Jahre bis zum 30. April 2011 bei der Europäischen Kommission beantragen wird.

Link zum Gesetzestext:

Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)

Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Aufenthaltsgesetz, Aufenthaltsverordnung, Beschäftigungsverordnung und Beschäftigungsverfahrensordnung sind unter gesetze-im-internet.de zu finden.

Weiterführende Links:

Informationen des Bundesministeriums des Innern zur Zuwanderung

Informationen des Auswärtigen Amtes zu Einreise und Aufenthalt

Merkblatt "Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland" der Bundesagentur für Arbeit

Januar 2009