Arbeitssuchendmeldung neu geregelt

Nachdem  das "Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" vom 22. Dezember 2005 am 30. Dezember 2005 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, kann es noch rechtzeitig zum Jahreswechsel in Kraft treten.

Das Gesetz regelt die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung neu und zwar künftig unabhängig von der individuellen Kündigungsfrist und dem Bestehen eines befristeten oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses.

§ 140 SGB III wird aufgehoben. § 37b SGB III wird geändert. Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind danach verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber einen Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses in Aussicht stellt.

Die zuständige Agentur für Arbeit verhängt bei Verstößen von einem Arbeitnehmer oder Auszubildenden eine Sperrzeit von einer Woche, § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III. Das Gesetz gibt damit die bisherige Systematik der Anrechnung eines Versäumnisbetrages auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes zu Gunsten einer einheitlichen Rechtsfolge versicherungswidrigen Verhaltens, der Sperrzeit, auf.

Link zum Gesetzestext:

"Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" vom 22. Dezember 2005

Weiterführende Links:

Nähere Informationen sind dem Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen (nacheinander "Bürgerinnen und Bürger", "Arbeitslosigkeit" und dann "Arbeitslosigkeit droht" klicken)

Januar 2006