
KassenführungAuslaufen der Übergangsregelung zur elektronischen Meldeverpflichtung
Zum 31. Juli 2025 läuft die Übergangsregelung zur Mitteilung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne s § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV (“Kassen”) aus.
Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV (im weiteren „Kassen“) ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.
Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte „Kassen“ sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO).
Das Bundesfinanzministerium hat für die Mitteilung eine Ausfüllanleitung erstellt, die Sie in der Anlage finden. Außerdem befindet sich auf der Homepage des BMF ein umfangreicher FAQ-Katalog.
Der ZDH bietet außerdem eine kostenlose Online-Veranstaltung unter dem Titel „Meldepflicht für Kassen (§ 146a Abs. 4 AO)“ an, die am 27. Juni 2025 von 9:30 Uhr bis 12:30 Uhr stattfinden wird. Bitte melden Sie sich hier ausschließlich elektronisch bis zum 16. Juni 2025 verbindlich an.