Geringfügige Beschäftigung: neue Dokumentationspflicht

Arbeitgeber müssen bei Beginn einer Beschäftigung prüfen, ob eine versicherungsfreie oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Ab dem 1. Januar 2011 sind Arbeitgeber verpflichtet, die maßgebenden Angaben eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers über eventuelle Vorbeschäftigungen oder parallel ausgeübte Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern mit den Entgeltunterlagen aufzubewahren. Hierzu gehört eine schriftliche Erklärung des geringfügig Beschäftigten über weitere Beschäftigungen. Bei Betriebsprüfungen gilt die Erklärung als Nachweis. Die Neuerung betrifft die Anstellung von entgeltlich geringfügig Beschäftigten (400 €-Kräfte) und von kurzfristig Beschäftigten. Sie beruht auf der Änderung der Beitragsverfahrensordnung durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“

Auf der Internetseite der Minijobzentrale findet man unter der Rubrik Download-Center ein Muster eines Personalfragebogens bzw. einer Checkliste der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Ein Beispiel wie eine Erklärung, die ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer nunmehr schriftlich abzugeben hat, formuliert werden kann, findet sich dort unter Ziffer 4. „Weitere Beschäftigungen“.

Links zum Gesetzestext:

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl. I 2010, S. 1127)

Weiterführende Links:

Informationen, Formulare und Anträge der Minijobzentrale zur geringfügigen Beschäftigung, insbesondere Muster-Personalfragebogen der BDA

 

Dezember 2010