Die Arbeitsagentur
Bundesagentur für Arbeit / arbeitsagentur.de

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Optionale Versicherung von Selbstständigen

Für Selbstständige besteht insoweit keine Versicherungspflicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis, die sog. Antragspflichtversicherung, zu begründen. Voraussetzung:

  • Die selbstständige Tätigkeit wird mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt und
  • die antragstellende Person stand innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis.
  • Die Antragstellung muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Die Versicherungspflicht beginnt dann rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit. Sie endet mit Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit. Eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses während der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig.

Die Beiträge sind einkommensunabhängig nach dem gerundeten allgemeinen Durchschnittsverdienst, der sog. Bezugsgröße (für Westdeutschland 2015: 2.835 Euro je Monat), zu entrichten. Dies entspricht 2015 einem monatlichen Beitrag in Höhe von 85,05 Euro. Bis zum Ablauf eines Kalenderjahres nach Aufnahme der Selbstständigkeit ist der halbe Beitrag zu zahlen.



Leistungen an Selbstständige

Selbstständige können Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis - z.B. abhängiges Beschäftigungsverhältnis, Antragspflichtversicherung (s.o.) - gestanden haben und weniger als 15 Wochenstunden selbstständig tätig sind.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit (mindestens 15 Stunden wöchentlich) die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Für Arbeitgeber kann die Agentur für Arbeit u. a. folgende weitere Leistungen erbringen:

  • Eingliederungszuschüsse bei Einstellung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen, von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und von behinderten Arbeitnehmern
  • Ausbildungszuschüsse für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Behinderten und Schwerbehinderten
  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt für Ungelernte, die bisher keinen beruflichen Abschluss haben und diesen im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses erwerben

Die Bundesagentur für Arbeit unterstützt die Weiterbildung von Beschäftigten, die im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes durchgeführt wird,  mit dem Programm „Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen“ (WeGebAU).

Die Leistungen sind rechtzeitig zu beantragen, Eingliederungs- und Ausbildungszuschüsse bereits vor Einstellung des Arbeitsnehmers.

Für weitergehende Informationen und eingehende Beratungen stehen neben der Bundesagentur für Arbeit die Rechtsberater der Handwerkskammer zur Verfügung.