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Künstlersozialabgabe 2013

Zur Künstlersozialabgabe können beispielsweise Handwerksbetriebe verpflichtet sein, die regelmäßig zu Zwecken der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, abgabepflichtig sein. Abgabepflichtig sind etwa auch Handwerksbetriebe, die ihren Internetauftritt von selbstständigen Webdesignern gestalten und pflegen lassen.

Zum 1. Januar 2013 steigt der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe von 3,9 auf 4,1% der abgabepflichtigen Entgelte. Dies wurde vom Bundesarbeitsministerium verordnet (BGBl. I 2012, S. 1865). Die Erhöhung hat allerdings erst auf die Honorare und Entgelte Auswirkung, die ab dem 01. Januar 2013 geleistet werden und in der dann bis zum 31. März 2014 abzugebenden Meldung an die Künstlersozialkasse aufzunehmen sind.

Für die bis zum 31. März 2013 zu erstattende Meldung für die abgabepflichtigen Beträge des Jahres 2012 gilt noch der alte Abgabesatz von 3,9 %.

Links zum Gesetzestext:

Die Künstlersozialabgabeverordnung 2013

Dezember 2012