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Neuer Mindestlohn für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft

Zum 1. Februar 2014 ist die zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft in Kraft getreten, die neue Mindestlöhne vorsieht.

Es gelten folgende Mindestlöhne:
Ab 1. Dezember 20138,25 Euro (West)7,50 Euro (Ost mit Berlin)
1. Oktober 20148,50 Euro (West)8,00 Euro (Ost mit Berlin)
1. Juni 20168,75 Euro (West und Ost)

 

Die neue Mindestlohnverordnung gilt für Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, deren Umsatz überwiegend auf das Waschen von Textilien für gewerbliche Kunden sowie öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtung entfällt (Objektkundengeschäft), unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigentum der Wäscherei oder des Kunden steht, soweit das Objektkundengeschäft prägend ist. Das ist der Fall, wenn mehr als 50 % des Umsatzes auf das Objektkundengeschäft entfällt.

Die Verordnung findet keine Anwendung auf Wäschereidienstleistungen, die von Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.

Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Betrieben oder selbstständigen Betriebsabteilungen mit Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft beschäftigt sind. Es gilt der Mindestlohn des Arbeitsortes. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist.

Links zum Gesetzestext

Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft

Weiterführende Links

Informationen des Zolls zu Mindestlöhnen

Februar 2014   

Matthias Carl

Matthias Carl

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