Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Der BFH hat mit Urteil vom 22. August 2013 entschieden, dass Bauträger als Leistungsempfänger von Bauleistungen grundsätzlich nicht mehr Steuerschuldner nach § 13 b UStG sind. Der BFH hat in dem Urteil die Steuerschuld des Leistungsempfängers (sog. Reverse-Charge-Verfahren) wesentlich eingeschränkt, indem nicht mehr auf dessen Status als Bauleistender abzustellen ist, sondern auf die Verwendung der bezogenen Bauleistung für eigene Bauleistungen.

Das BMF folgt nunmehr der jüngsten Rechtsprechung des BFH und passt seine Verwaltungspraxis mit Schreiben vom 5. Februar 2014 an.

Künftig gilt Folgendes:

  • Die Steuerschuldnerschaft geht auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

Es ist nunmehr erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen mit den von ihm erbrachten Bauleistungen unmittelbar zusammenhängen.

Beispiel:

Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude. A bewirkt Bauleistungen.

Der Einbau der Heizungsanlage durch B ist eine unter § 13 b UStG fallende Werklieferung. Für diesen Umsatz ist B Steuerschuldner, da A die Leistung des B nicht zur Erbringung einer Bauleistung verwendet.

  • Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht mehr an.

Die Finanzverwaltung gibt damit ihre Praxis, wonach der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen (10%- Grenze) erbringen muss, auf.

  • Nicht entscheidungserheblich ist, ob sich die Beteiligten über die Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich einig waren oder nicht.

Der BFH verwirft hiermit die sog. Vereinfachungsregelung, wonach nicht beanstandet wird, wenn beide Parteien einvernehmlich von der Anwendung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgehen, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen.

  • Die Entscheidung des BFH hat mittelbar auch Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen.

 

Das BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 finden sie hier: