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Österreich: Ab 1. Juli 2020 Ende der Übergangsbestimmung für kroatische Arbeitskräfte

Für Arbeitnehmer aus neuen EU-Mitgliedsländern kann die Freizügigkeit von Arbeitnehmern für eine Übergangsfrist von bis zu sieben Jahren nach dem jeweiligen EU-Beitritt eingeschränkt werden. Dies betrifft zur Zeit noch Arbeitnehmer aus Kroatien.

Die Regierungen der Länder, die zum Zeitpunkt des Beitritts dieser Länder bereits Mitglied der EU waren, können selbst entscheiden, ob sie Arbeitnehmern aus diesen Ländern Beschränkungen auferlegen wollen und welche Beschränkungen dies sein sollen. In Österreich bestehen noch vorübergehende Zugangsbeschränkungen zum nationalen Arbeitsmarkt für Arbeitskräfte aus Kroatien.

Mit dem 30.6.2020 laufen die Übergangsfristen für Kroatien aus und auch kroatische Staatsangehörige haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

Damit gelten für Arbeitskräfte mit kroatischer Staatsbürgerschaft dieselben Entsendebestimmungen für Österreich wie für Mitarbeiter mit deutscher Staatsbürgerschaft.

Weitere Informationen

EU Kommission