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Boris Zerwann - Fotolia

Diese "Spielregeln" müssen bei Prüfungen eingehalten werden.Rechtsgrundlagen

Gesetze

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Das Berufsbildungsgesetz regelt die betriebliche Berufsausbildung , die Berufsausbildungsvorbereitung, die Fortbildung sowie die berufliche Umschulung. Das Berufsbildungsgesetz bestimmt ferner die Voraussetzungen des Berufsausbildungsverhältnisses. Es enthält Rahmenbedingungen für die Durchführung von Berufsabschlussprüfungen.

 Weitere Informationen

 Berufsbildungsgesetz

Handwerksordnung (HwO)

Die Handwerksordnung regelt die Handwerksausübung im stehenden Gewerbe, die berufliche Bildung und Weiterbildung im Handwerk sowie die Selbstverwaltung unseres Wirtschaftsbereichs. Sie enthält spezielle Bestimmungen für den Bereich des Gesellenprüfungswesens.

 Weitere Informationen

 Handwerksordnung



Prüfungsordnungen

Die Prüfungsordnung ist eine Verfahrensvorschrift für die Durchführung. Sie gilt nur innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Handwerkskammer. Denn jede Kammer kann nur innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verbindliche Regelungen zur Berufsausbildung treffen. Für die Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (Abschlussprüfungen) und nach der Handwerksordnung (Gesellenprüfungen) sind gesonderte Prüfungsordnungen erlassen.



Ausbildungsordnungen

In einem anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der jeweiligen bundeseinheitlichen Ausbildungsordnung ausgebildet werden. Sie ist Rechtsgrundlage und inhaltlicher Maßstab für die Zwischen- und Gesellenprüfungen. Die aktuellen sowie die bereits außer Kraft gesetzten Ausbildungsordnungen sind beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) abrufbar.

 Weitere Informationen

 BIBB - Berufesuche



Zulassungsvoraussetzungen

Um an der Gesellen- oder Abschlussprüfung teilnehmen zu können, müssen einige Kriterien erfüllt sein. Über die Zulassung entscheidet bei Gesellenprüfungen der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei Abschlussprüfungen die zuständige Stelle.

Ein Lehrling wird aufgrund seiner vorherigen Berufsausbildung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zugelassen, wenn

  • er seine (vertragliche) Ausbildungszeit erfüllt hat oder die Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • er an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen hat,
  • er einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis vorgelegt hat, und
  • sein Berufsausbildungsverhältnis in der Lehrlingsrolle eingetragen ist.

Dies gilt sinngemäß auch für die Gesellen- oder Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen ("gestreckte Prüfung"). Dabei wird über die Zulassung zu Teil 1 und Teil 2 jeweils gesondert entschieden.

Um einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf zu gewährleisten, müssen darüber hinaus weitere Bedingungen für die Teilnahme erfüllt werden. So müssen Sie Zulassungsantrag und die Unterlagen aus organisatorischen Gründen innerhalb einer bestimmten Frist abgeben. In einigen Berufen ist die Abgabe von Planungsunterlagen rechtzeitig vor der Prüfung erforderlich.

Fehlzeiten

Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass Auszubildende die Ausbildungszeit zurückgelegt haben. Damit ist nicht der bloß zeitliche Ablauf der vertraglich vorgesehenen Ausbildungsdauer gemeint. Vielmehr muss die Berufsausbildung in dieser Zeit auch tatsächlich stattgefunden haben. Gerade dies ist fraglich, wenn der Auszubildende eine erhebliche Anzahl von Fehltagen hat. Zur Ausbildungszeit zählt auch der Berufsschulunterricht.

Beispiel:

Während der (wegen Schulabschluss verkürzten) zweijährigen Ausbildung hat die Auszubildende vor allem durch Schwänzen des Berufsschulunterrichts an insgesamt 67 Tagen gefehlt, so dass eine Gesamtfehlzeit von knapp 15 Prozent besteht. Vor dem Hintergrund der Verkürzung und der beträchtlichen Abwesenheitszeiten in der Berufsschule kann dann nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ausreichende Kenntnisse bei der Auszubildenden für eine erfolgreiche Prüfung vorliegen. Sollten die bis dahin gezeigten Leistungen ebenfalls keine Erfolgsaussichten begründen, kann die Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung versagt werden.

Bei „überdurchschnittlichen Fehlzeiten“ kann die Zulassung abgelehnt werden. Ab einer Gesamtfehlzeit von 10 - 15 Prozent der Ausbildungszeit kann die Ablehnung gerechtfertigt sein. Die Betrachtung erfolgt aber immer im Einzelfall und erst im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Bei höheren Fehlzeiten sollten daher bereits frühzeitig und während der Ausbildung die notwendigen Reaktionen zwischen Ausbildendem und Lehrling erfolgen (z. B. Verlängerung der Ausbildungszeit).



Vorzeitige Zulassung

Auszubildende können auf Antrag vorzeitig zur Gesellen- oder zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn Ihnen der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen bescheinigen.

Unterschied Verkürzung - vorzeitige Zulassung

Der Unterschied ist folgender: Eine Verkürzung wirkt sich unmittelbar auf das Ausbildungsverhältnis aus. Der Ausbildungsvertrag endet zu dem vereinbarten Datum. Insofern verpflichtet sich der Ausbildungsbetrieb, alle relevanten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in der verkürzten Zeit zu vermitteln.

Die vorzeitige Zulassung berührt das Ausbildungsverhältnis nicht unmittelbar. Die Zulassung wird aber erst dann möglich sein, wenn der für die Prüfung relevante Lernstoff im Wesentlichen vermittelt wurde. Dann wird die Prüfung um einen Termin vorgezogen. Ein Beispiel: Endet die Ausbildung im Ausgust, so wäre der reguläre Prüfungszeitraum Sommer. Werden Auszubildende vorzeitig zugelassen findet die Prüfung bereits im Winter statt. Die Berufsausbildung endet mit dem Bestehen der (vorzeitigen) Prüfung. Erst zu diesem Zeitpunkt wirkt sich die vorzeitige Zulassung auf das Ausbildunsverhältnis aus.

Kriterien

Der Ausbildungsbetrieb muss "gute" bis "sehr gute" praktische Leistungen bescheinigen. Der Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern der Berufsschule muss mindestens "gut" (besser als 2,5) betragen. Die entsprechenden Fächer/Prüfungsbereiche entnehmen Sie der Ausbildungsordnung.

 Antragstellung

Der Antrag muss eine Stellungnahme des Ausbildenden sowie der Berufsschule über den aktuellen Leistungsstand enthalten. Fügen Sie auch das letzte Jahreszeugnis oder eine Notenbestätigung der Berufsschule bei. Reichen Sie den Antrag über die zuständige Innung bei der Handwerkskammer ein.

Wichtig ist, dass der Antrag rechtzeitig vor dem gewünschten Prüfungstermin gestellt wird. Die Zwischenprüfung bzw. der Teil 1 der Gesellen- oder der Abschlussprüfung müssen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelegt haben.



Externenprüfung

Die Externenprüfung bietet erfahrenen Berufspraktikern die Chance, einen anerkannten Berufsabschluss zu erhalten, ohne vorab eine Ausbildung absolviert zu haben.

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 Ansprechperson

Sandra Blaschek

Berufsbildung

Telefon 089 5119-203

Fax 089 5119-323

sandra.blaschek--at--hwk-muenchen.de