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Brexit: Aktuelle Informationen

Aktuelle Meldungen



Vorbereitung auf das Ende des Übergangszeitraums

Die EU-Kommission bietet Firmen und Behörden einen Ratgeber, um sich auf rechtliche Änderungen nach dem Ende der Übergangszeit am 31. Dezember dieses Jahres einzustellen.

Der von der Kommission herausgegebene Ratgeber „Bereit für Veränderungen“ gibt einen nach verschiedenen Bereichen gegliederten Überblick über die wichtigsten Neuerungen. Er enthält darüber hinaus Hinweise zu entsprechenden Vorkehrungen, die die Behörden der Mitgliedstaaten, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger treffen sollten, um auf die anstehenden Veränderungen vorbereitet zu sein.

So wird das Vereinigte Königreich nach der EU-Datenschutzgrundverordnung künftig als Drittstaat behandelt. Ferner gelten künftig veränderte Zoll- und Einfuhrbestimmungen für den Transport von Waren und Dienstleistungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.

Die im Ratgeber aufgeführten Themen sind

  • Warenverkehr
  • Handel mit Dienstleistungen
  • Energie
  • Reisen und Tourismus
  • Soziale Sicherheit
  • Gesellschaftsrecht und Zivilrecht
  • Digitale Rechte
  • Rechte des geistigen Eigentums

Quelle: EU-Nachrichten Nr. 14



Umsatzsteuerregistrierung im Vereinigten Königreich

Im Vereinigten Königreich ist eine neue Umsatzsteuerregistrierung erforderlich.

Vorübergehend eingeführtes Verfahren nicht mehr anwendbar

Im vergangenen Jahr gab die die britische Finanzbehörde HMRC ausländischen Unternehmen die Möglichkeit, sich für ein spezielles Verfahren, das sogenannte Advanced Notification of UK VAT registration, anzumelden, um eine britische Umsatzsteuernummer für den Fall eines ungeregelten Brexits („no Deal“) zu erhalten.

Eine umsatzsteuerliche Registrierung kann nur dann beantragt werden kann, wenn bereits steuerpflichtige Umsätze im Vereinigten Königreich generiert werden oder diese innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Registrierungsantrags bei der HMRC mit Sicherheit zu erwarten sind.

Umsatzsteuernummern, die durch das vor der Übergangsphase speziell eingeführte Advanced Notification of UK VAT registration-Verfahren vergeben wurden, sind nicht mehr verwendbar.

Registrierungsprozess ab Oktober 2020

Mit Beginn der Übergangsphase wurden diese vorsorglichen Umsatzsteuernummern gelöscht und die Umsatzsteuerregistrierung folgt wieder den bisherigen Regeln. Nach derzeitigem Stand ist keine erneute Implementierung eines derartigen Sonderverfahrens geplant.

Für Unternehmen, die nach Ablauf der Übergangsphase am 1.1.2021 Importe in das Vereinigte Königreich durchführen, kann der Registrierungsprozess ab Oktober 2020 in die Wege geleitet werden, um auf die steuerlichen Änderungen vorbereitet zu sein. Dies betrifft beispielsweise Unternehmen, die derzeit ausschließlich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Deutschland in das Vereinigte Königreich ausführen oder von einer EU-Vereinfachungsregelung Gebrauch machen.

Zum Ende der Übergangsphase fallen auch diverse vereinfachende Regelungen für Lieferungen innerhalb der EU weg und damit kommt auf Unternehmen, die nach Großbritannien exportieren, nun eine aufwendige Umsatzsteuerregistrierung zu, die einige wesentliche Abweichungen von der gewohnten deutschen Registrierung hat.  Unternehmen wird geraten, die Registrierung rechtzeitig vorzunehmen, um einer Unterbrechung der Lieferungen nach dem Ende der Übergangsphase vorzubeugen.

Quelle: AHK London

Weitere Informationen

Unterstützung bei der Umsatzsteuerregistrierung

 Steuerabteilung der AHK London unter tax@ahk-london.co.uk