Kapitel 1: Freier Warenverkehr und CE-KennzeichnungCE-Kennzeichnung
Freier Warenverkehr in Europa
Ein Eckpfeiler des europäischen Binnenmarkts ist der freie Warenverkehr von Produkten und Dienstleistungen. Zur Erreichung dieses Ziels hat die Europäische Kommission über viele Jahre ein Harmonisierungskonzept zum Abbau technischer Handelshemmnisse erarbeitet und ständig weiterentwickelt.
Eine wesentliche Rolle innerhalb dieses Konzeptes - immer unter dem Aspekt des Verbraucher- bzw. Verwenderschutzes - spielen in einem "Neuen Ansatz" (englisch: New Approach) die europäischen Binnenmarktrichtlinien (EU-Richtlinien) für verschiedene Produkte.
CE - Symbol für den freien Warenverkehr
"CE" steht als Abkürzung für Europäische Gemeinschaft (französisch: Communauté Européenne). Ist ein Produkt mit dem CE-Kennzeichen versehen, wird damit bekundet, dass das Produkt mit den festgelegten "grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen" der entsprechenden EU-Richtlinien konform ist. Die CE-Kennzeichnung macht diese Übereinstimmung nach außen hin deutlich.
Die Kennzeichnung mit CE ist für jedes Produkt in Europa Pflicht, das unter eine oder mehrere EU-Richtlinien fällt (einige Richtlinien machen davon aber Ausnahmen). Insofern ist das CE-Kennzeichen kein Qualitätssiegel oder Gütezeichen, sondern vor allem ein Verwaltungszeichen. Als Übereinstimmungskennzeichnung richtet es sich insbesondere an die Marktüberwachungsbehörden in der Europäischen Gemeinschaft.
Die Mitgliedsstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von CE-gekennzeichneten Produkten nicht behindern oder einschränken. Das CE-Kennzeichen wird deshalb auch als "europäischer Reisepass für Produkte und Waren" bezeichnet. Daher darf es auch nicht mit den Prüfzeichen privater Organisationen wie TÜV, VDE und DIN oder mit anderen Gütesiegeln wie RAL und "Geprüfte Sicherheit" (GS-Zeichen) verwechselt oder gleichgesetzt werden. Diese Zeichen sind freiwillig, das CE-Kennzeichen hingegen ist gesetzliche Pflicht.