Steuerschuldumkehr für Gebäudereinigungsleistungen - Vordruckmuster für den Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 ist zum 1. Januar 2011 die Steuerschuldumkehr für Gebäudereinigungsleistungen in Kraft getreten. Künftig wird auch bei Gebäudereinigungsleistungen der Leistungsempfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer, sofern die Reinigungsleistung an einen Unternehmer erbracht wird, der selbst entsprechende Reinigungsleistungen erbringt. Die Steuerschuldumkehr gilt also nur im Verhältnis zwischen Gebäudereinigern. Nach der Gesetzesbegründung fällt unter die Neuregelung insbesondere die Reinigung von Gebäuden einschließlich der Hausfassadenreinigung, von Räumen und von Inventar, einschließlich der Fensterreinigung.

Zum Nachweis darüber, dass der Auftraggeber nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wird ein Bescheinigungsverfahren eingeführt. Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 hat das Bundesministerium der Finanzen das Vordruckmuster (USt 1 TG) für den Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen bekannt gegeben (siehe Anlage). Verwendet der Leistungsempfänger das Vordruckmuster, ist er als Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich kein Unternehmer ist, der selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster verwendet und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.

Die Bescheinigung ist ab Ausstellungsdatum ein Jahr gültig, muss also jedes Jahr neu beantragt werden.


Stand Januar 2011