19.01.2026: ErwerbsmigrationPflicht für Arbeitgeber zur Information über „Faire Integration“ ab 1. Januar 2026
Ab dem 1. Januar 2026 sind Arbeitgeber verpflichtet, Drittstaatsangehörige bei Anwerbung aus dem Ausland auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinzuweisen. Dies ergibt sich aus § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der bereits mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.8.2023 ins Aufenthaltsgesetz eingefügt worden ist.