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Was sich für Handwerksbetriebe ändertElektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 1. Januar 2023

Zum 1.1.2023 wurde für alle verpflichtend die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Das hat auch Konsequenzen für Ausbildungsverhältnisse. Auszubildende und sonstige Mitarbeiter müssen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit regelmäßig nicht mehr durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen. Es reicht aus, wenn sie ihre Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen (Feststellungspflicht).

Das neue elektronische Verfahren

Alle Ärzte und Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, übermitteln die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die gesetzliche Krankenkasse des betreffenden Mitarbeiters. Der Arbeitgeber kann in der Folge diese Daten ebenfalls elektronisch bei der Krankenkasse abrufen und somit eine eAU erhalten.

Mitarbeiter haben sich nach dem Gesetz weiterhin eine ärztliche Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit aushändigen zu lassen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen sie damit „in Störfällen“ ein Beweismittel z. B. für einen Gerichtsprozess erhalten. Hieraus folgt aber keine Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Bescheinigung vorzulegen, die sowohl den ausstellenden Arzt und dessen Fachrichtung als auch die ärztliche Diagnose selbst (als sog. ICD-10-Code verschlüsselt) ausweist.

Da es – vor allem in der Anfangszeit – vorkommen kann, dass eine Übermittlung aus technischen Gründen fehlschlägt, sei es wegen IT-Problemen auf Seiten des Arztes oder sei es wegen Problemen der Krankenkasse (Serverausfall, …), werden die Mitarbeiter in diesen Fällen regelmäßig eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform erhalten, im Einzelnen siehe auch Informationen der KVB oben.

Was müssen Handwerksbetriebe nun tun?

  • Die Ausbildungs- bzw. Handwerksbetriebe müssen die IT-technischen Voraussetzungen zum digitalen Abruf der jeweiligen Arbeitsunfähigkeitsdaten schaffen.
  • Sie sollten außerdem die Mitarbeiter über die Umstellung des Verfahrens zur elektronischen Meldung von Arbeitsunfähigkeiten und die damit verbundenen neuen Regelungen informieren.
  • Der aktuelle Musterausbildungsvertrag enthält im „Kleingedruckten“ eine Klausel, die an das neue Recht angepasst ist.

Anzeigepflicht

Auch nach Einführung der eAU sind alle Auszubildenden und weiteren Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber • die Arbeitsunfähigkeit und • deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen (Anzeigepflicht).

Für den Arbeitgeber ist die Bedeutung dieser Anzeige erheblich gestiegen. Denn ohne sie erhält er nicht die notwendigen Informationen, um eine eAU abrufen zu können.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit länger als angegeben oder ärztlich festgestellt, ist unverzüglich eine neue Anzeige zu machen.

Bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland bestehen weitergehende Pflichten, siehe § 5 EntgFG.

Feststellungspflicht anstelle bisheriger Nachweispflicht

Die neue Feststellungspflicht trifft alle Beschäftigten,

  • die gesetzlich krankenversichert sind,
  • die einen Arzt aufsuchen, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt und
  • bei denen die Arbeitsunfähigkeit im Inland beginnt oder fortdauert.  

Für Ärzte im Ausland gibt es in aller Regel keine Möglichkeit für eine elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die deutsche Krankenkasse. Insoweit bleibt es bei der Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform. Entsprechendes gilt für das Aufsuchen von Ärzten ohne Kassenzulassung.

Feststellungspflichtige Auszubildende und Mitarbeiter haben

  • bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Kalendertage dauert,
  • die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer
  • spätestens an dem auf den dritten Kalendertag der Krankheit folgenden Arbeitstag
  • von einem Arzt feststellen zu lassen.

Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, diese Feststellung früher zu verlangen.

Anders als bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform erhält der Arbeitgeber nunmehr keine Kenntnis von dem ausstellenden Arzt.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als ärztlicherseits festgestellt, besteht die Pflicht, die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt feststellen zu lassen.