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Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2013

Arbeitseinkommen ist grundsätzlich pfändbar. Es ist bis zu einer bestimmten Höhe zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers frei von Pfändung, sog. Pfändungsfreigrenze. Diese Grenzen wurden mit Wirkung ab 1. Juli 2013 erhöht. Bei einem Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten ist ab diesem Zeitpunkt ein Nettoeinkommen von 1.045,04 Euro (bisher 1.028,89 Euro) im Monat unpfändbar. Der unpfändbare Betrag erhöht sich, wenn der Arbeitnehmer gesetzliche Unterhaltspflichten z. B. gegenüber Kindern zu erfüllen hat.

Die neuen Pfändungsfreigrenzen wurden am 8. April 2013 im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht (BGBl. 2013 I, Seite 710).

Gläubiger können mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf das Arbeitseinkommen der Arbeitnehmer, die ihnen Geld schulden, zugreifen. Der Arbeitgeber darf die Vergütung im pfändbaren Umfang nicht mehr an den Arbeitnehmer selbst zahlen, sondern an dessen Gläubiger. Zahlt der Arbeitgeber gleichwohl an den Arbeitnehmer, geht er das Risiko ein, ein zweites Mal an den Gläubiger zahlen zu müssen. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist der als Anlage zu § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) mit Gesetzeskraft geltenden Pfändungstabelle zu entnehmen. Diese unterscheidet nach dem Bezugszeitraum des Arbeitseinkommens und der Belastung mit Unterhaltspflichten.

Links zum Gesetzestext:

Bekanntmachung zu § 850 c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013)

Weiterführende Links:

Broschüre „Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen“ des Bundesministeriums der Justiz

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