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Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2015

Arbeitseinkommen ist grundsätzlich pfändbar. Es ist bis zu einer bestimmten Höhe zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers frei von Pfändung, der sog. Pfändungsfreigrenze. Diese Pfändungsfreigrenzen werden durch die Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung 2015 vom 14. April 2015 mit Wirkung ab 1. Juli 2015 erhöht. Ab diesem Zeitpunkt beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.073,88 Euro (bisher 1.045,04 Euro). Der unpfändbare Betrag erhöht sich, wenn der Arbeitnehmer gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat.

Gläubiger können mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf das Arbeitseinkommen der Arbeitnehmer, die ihnen Geld schulden, zugreifen. Der Arbeitgeber darf die Vergütung im pfändbaren Umfang nicht mehr an den Arbeitnehmer selbst zahlen, sondern an dessen Gläubiger. Zahlt der Arbeitgeber gleichwohl an den Arbeitnehmer, geht er das Risiko ein, ein zweites Mal an den Gläubiger zahlen zu müssen.

Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist der als Anlage zu § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) mit Gesetzeskraft geltenden Pfändungstabelle zu entnehmen. Diese unterscheidet nach dem Bezugszeitraum des Arbeitseinkommens und der Belastung mit Unterhaltspflichten.



Links zum Gesetzestext

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015



Weiterführende Links

Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz)



Stand: Juni 2015

Matthias Carl

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