schwerbehindertenausweis, dokument, ausweis
Brigitte Bohnhorst / Fotolia.com

Erhöhung der Schwerbehindertenausgleichsabgabe ab 1. Januar 2012

Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitnehmer ohne Auszubildende beschäftigen, haben nach § 71 Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX) auf mindestens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Solange sie die vorgeschriebene Zahl an schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen, haben sie für jeden unbesetzten „Pflichtarbeitsplatz“ eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, § 77 SGB IX.

Die Höhe der Abgabe wurde zuletzt im Jahr 2002 festgelegt. Nachdem sich die für die Ausgleichsabgabe maßgebliche Bezugsgröße (gerundetes Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung, § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV) zwischenzeitlich um mehr als 10 % erhöht hat, musste die Ausgleichsabgabe mit Wirkung ab 1. Januar 2012 neu festgelegt werden. Sie beträgt nach der entsprechenden Veröffentlichung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger

  • bei einer Erfüllungsquote von 3 % bis unter 5 % nunmehr monatlich 115 Euro (statt bisher 105 Euro)
  • bei einer Erfüllungsquote von 2 % bis unter 3 % 200 Euro (statt bisher 180 Euro)
  • bei einer Erfüllungsquote unter 2 % 290 Euro (statt bisher 260 Euro)

Für Betriebe bis zu 60 Mitarbeitern besteht eine Sonderregelung.

Die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2012 ist bis spätestens 31. März 2013 zu entrichten.

Weiterführende Links:

Informationen des Zentrum Bayern Familie und Soziales - Integrationsamt

Mai 2012