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EuGH: Regelung zu Kündigungsfristen benachteiligt jüngere Arbeitnehmer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 19. Januar 2010 entschieden, dass die deutsche Regelung der Kündigungsfristen nicht mit Unionsrecht zu vereinbaren ist (Rs. C-555/07).

Nach § 622 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlängert sich die Frist für arbeitgeberseitige Kündigungen bei längerer Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Bei der Berechnung der verlän-gerten Kündigungsfristen werden die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt. Weil Jüngere danach nicht im gleichen Maße wie Ältere in den Genuss der verlängerten Kündigungsfristen kommen, werden Jüngere nach Ansicht des EuGH wegen ihres Alters diskriminiert. In ihrer Begründung verwiesen die Richter darauf, dass eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung nur dann zulässig sei, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sei. Die Mittel zur Erreichung des Ziels müssten außerdem „angemessen und erforderlich“ sein. Dies sei hier aber nicht gegeben.

Ab sofort müssen Arbeitgeber bei der gesetzlichen Kündigungsfrist sämtliche Beschäftigungszeiten ihrer Arbeitnehmer berücksichtigen. In vielen Fällen verlängert sich dadurch die Kündigungsfrist.

Konsequenzen für die Praxis:

Eine Kündigung mit zu kurzer Frist ist in aller Regel nicht unwirksam. Sie wird in eine Kündigung mit der zulässigen Frist umgedeutet.

Bereits im Jahr 1999 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 2 AZR 139/99) entschieden, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer auch ein Berufsausbildungsverhältnis zu berücksichtigen ist, wenn der Auszubildende danach unmittelbar in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden ist.

Weiterführende Links:

Urteil des EuGH vom 19. Januar 2010

§ 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

 

Januar 2010