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Familienpflegezeitgesetz seit 1. Januar 2012 in Kraft

Durch das zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene "Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf", kommen auf die Handwerksbetriebe neue Regelungen zu.

Das sog. Familienpflegezeitgesetz soll die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern. Das Gesetz ergänzt das seit dem 1. Juli 2008 geltende Pflegezeitgesetz, das Beschäftigen insbesondere eine unbezahlte Freistellung von bis zu 6 Monaten für die Pflege von Angehörigen ermöglicht.

Das Familienpflegezeitgesetz sieht vor, dass Beschäftigte, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, ihre Arbeitszeit für die Dauer von längstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber verringern können. Dabei ist auch zu vereinbaren, dass im Anschluss an die Pflegephase, d.h., in der sog. Nachpflegephase der monatliche Aufstockungsbetrag bei jeder Entgeltabtrechnung einbehalten wird. Auf diese Weise wird die Vorleistung des Arbeitgebers wieder zurückgewährt. Die wesentlichen Regelungen im Überblick:

Gewährung der Familienpflegezeit ist freiwillig

Das Familienpflegezeitgesetz gibt Beschäftigten keinen Rechtsanspruch auf eine Familienpflegezeit. Die Gewährung der Familienpflegezeit ist somit freiwillig und erfolgt auf vertraglicher Basis zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten. Im Gesetz ist der Inhalt der Familienpflegezeitvereinbarung, die schriftlich zu treffen ist, festgeschrieben.

Aufstockung des Arbeitsentgelts und Rückzahlung des Darlehens

Wird eine Familienpflegezeit vereinbart, ist das monatliche Arbeitsentgelts während der Pflegephase um die Hälfte der monatlichen Arbeitszeitverringerung aufzustocken. Wenn Vollzeitbeschäftigte ihre Arbeitszeit beispielsweise von 100 Prozent auf 50 Prozent reduzieren, erhalten sie ein Gehalt von 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens (50 Prozent plus Aufstockung von 25 Prozent). Zum Ausgleich müssen die Beschäftigten später wieder voll arbeiten, erhalten aber weiterhin nur 75 Prozent der Arbeitsvergütung – so lange, bis der Vorschuss des Arbeitgebers nachgearbeitet ist.

Förderung durch Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Auf Antrag wird dem Arbeitgeber vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen zur Finanzierung der Aufstockung des Arbeitsentgelts des Beschäftigten gewährt.

Familienpflegezeitversicherung

Um das Rückzahlungsrisiko aufgrund von Berufsunfähigkeit oder Tod des Beschäftigten abzudecken, hat der Beschäftigte mit Beginn der Familienpflegezeit eine Familienpflegezeitversicherung abzuschließen.

Sonderkündigungsschutz

Nimmt der Beschäftigte die Familienpflegezeit in Anspruch, darf der Arbeitgeber das Arbeits­verhältnis während der Familienpflegezeit einschließlich der Nachpflegephase grundsätzlich nicht kündigen. Die Beschäftigten genießen in dieser Zeit somit Sonderkündigungsschutz. Eine Kündigung kann in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklärt werden - in Bayern durch das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt.

Link zum Gesetzestext

Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Weiterführende Links

Informationen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Internetseite „Wege zur Pflege“ und Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Februar 2012