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Frankreich: Neue Regelungen bei der Entsendung von Mitarbeitern

Änderungen bei der Entsendung

Ein deutsches Unternehmen, das seine Angestellten nach Frankreich entsendet, ist verpflichtet, diese bei der Arbeitsinspektion (Inspection du travail) vor Beginn der Arbeiten anzumelden und einen Repräsentanten zu benennen. Die Entsendeerklärungen müssen seit dem 1. Oktober 2016 auf elektronischem Wege via Portal SIPSI versandt werden. Der Repräsentant stellt die Verbindung zwischen der Arbeitsinspektion, dem Service der Polizei und Gendarmerie sowie den Zoll-und Steuerbehörden her. Er lagert die Dokumente, die unverzüglich zur Disposition der Arbeitsinspektion stehen müssen. Falls ein Unternehmen diese Verpflichtungen nicht einhält (Erstellung der Entsendeerklärung, Benennung eines Repräsentanten und Beantragung der Berufsidentifikationskarte), sind Bußgelder pro Pflichtverletzung und Arbeitnehmer in Höhe von 2.000 Euro bis zu 500.000 Euro fällig.

Seit dem 30. Juli 2020 sind neue Regelungen im Bereich der Entsendungen von Arbeitnehmern nach Frankreich zu berücksichtigen.

Stärkung der Rechte der Arbeitnehmer

  • Gleiche Vergütung: Ein Angestellter, der von einem im Ausland ansässigen Unternehmen nach Frankreich entsandt wird, erhält die gleiche Vergütung wie ein Angestellter eines in Frankreich ansässigen Unternehmens, der die gleichen Aufgaben erfüllt. Hier wird eine Prüfung tarifvertraglicher Bestimmungen erforderlich.
  • Ersatz von Auslagen:  Der Arbeitgeber muss den entsandten Arbeitnehmern die beruflichen Aufwendungen für Transport, Verpflegung oder Unterkunft erstatten, wenn der entsandte Arbeitnehmer zu oder von seinem Arbeitsplatz in Frankreich reisen muss, sofern dies in den französischen Gesetzen oder Vereinbarungen vorgesehen ist.
  • Ausweitung des Entsendestatus: Der Entsendungsstatus wird auf mehr als 12 Monaten ausgedehnt. Dabei kommt der Arbeitnehmer in den Genuss aller Rechte kommt, die für inländische Arbeitnehmer gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen über den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrags. Diese Frist kann um weitere 6 Monate verlängert werden, wenn das Unternehmen eine begründete Erklärung abgibt.
  • Neue Sanktionen: Wenn ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe im Zusammenhang mit einer Entsendung nicht bezahlt hat, kann die frz. Arbeitsbehörde dem Unternehmen verbieten in Frankreich eine neue Dienstleistung zu erbringen.

Deutsche Unternehmen des Baugewerbes müssen seit 2017 für Mitarbeiter, die vorübergehend Dienstleistungen in Frankreich ausführen, eine Berufsidentifikationskarte beantragen. Die Beantragung der Karte muss unter Vorlage der Entsendeerklärung vor der Endsendung der Arbeitnehmer gestellt werden. Das Dekret ist Teil des sogenannten Gesetzes „Macron“ und wird nunmehr durch einen jüngst veröffentlichten ministeriellen Beschluss umgesetzt. Die Berufsidentifikationskarte beinhaltet Informationen hinsichtlich des Arbeitnehmers und Arbeitgebers. Die Erstellung der Karte kostet 10,80 € pro Arbeitnehmer.



Mehr Transparenz bei Zeitarbeit

Das entleihende Unternehmen muss das Zeitarbeitsunternehmen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entsendung über die Entsendung der überlassenen Arbeitnehmer informieren.

Folgende Informationen müssen dieser Übermittlung beigefügt sein:

  • Voraussichtliche Dauer ihrer Zurverfügungstellung in Frankreich, eine namentliche Liste der betroffenen Arbeitnehmer, die Kontaktdaten des Endabnehmers und der Ort der Leistung
  • Formalitäten vor der Entsendung von Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber gemäß Art. L. 1262-2-1 des Code du travail zu erledigen sind
  • Liste der ins Französische übersetzten Dokumente, die gemäß Art. L. 1263-7 des Code du travail am Ort der Fahrt aufzubewahren sind
  • Liste der in Art. L. 1262-4 des Code du travail genannten Sachgebiete
  • Tarifvertrag und Vereinbarungen, die für gemäß Art. R. 1261-2 des Arbeitsgesetzbuchs zur Verfügung gestellte entsandte Arbeitnehmer gelten
  • Die gemäß Art. R. 1262-16 des Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) in Kapitel des Titels V des Ersten Buches des Code du travail (Arbeitsgesetzbuch) enthaltenen Bestimmungen über die Zeitarbeit

Quelle: WKO, Légifrance, AHK Frankreich