Gründerzuschuss statt Ich-AG und Überbrückungsgeld

Der Existenzgründungszuschuss ("Ich-AG") und das Überbrückungsgeld werden durch ein neues einheitliches Förderinstrument ersetzt. Der so genannte Gründungszuschuss soll arbeitslose Menschen gezielter beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbständigkeit unterstützen. Die neue Regelung tritt am 1. August 2006 in Kraft, da die Veröffentlichung des Gesetzes ("Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende") im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2006, S. 1706) noch rechtzeitig im Juli erfolgte.

Übergangsrecht

Die Gewährung von Überbrückungsgeld nach bisherigem Recht besteht noch übergangsweise fort (§ 434 o Sozialgesetzbuch 3. Buch neue Fassung - SGB III n. F.). Neueintritte sind noch bis zum 31. Juli 2006 möglich. Bereits bewilligte Förderungen werden auch nach dem 31. Juli 2006 bis zum Ablauf ihres jeweiligen Bewilligungszeitraumes weiter gefördert. Der Existenzgründungszuschuss ("Ich-AG") wird nach § 421 l Abs. 5 SGB III n. F. nur noch gewährt, wenn der Anspruch auf Förderung vor dem 1. Juli 2006 bestanden hat.

Voraussetzung der neuen Leistung

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf einen Gründungszuschuss (§ 57 SGB III n. F.).

Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer

  1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
    a) einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder andere Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder
    b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden ist,
  2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen verfügt,
  3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
  4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

Einzelheiten zu den Nachweis- und Darlegungspflichten siehe § 57 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB III n. F.,
Einzelheiten zu den Ruhensregelungen bzw. Leistungsausschlüssen siehe § 57 Abs. 3 bis 5 SGB III n. F.

Höhe der neuen Leistung

Der neue Gründungszuschuss wird für bis zu 15 Monate in zwei Phasen mit unterschiedlicher Förderhöhe geleistet (§ 58 SGB III n. F.): 

  1. Für die Dauer von zunächst neun Monaten wird der Gründungszuschuss in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld I zuletzt bezogen hat, zuzüglich weiterer 300 Euro monatlich geleistet. Die Bezugsdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I mindert sich gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB III n. F. entsprechend.
  2. Für weitere sechs Monate kann der Gründungszuschuss in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.

Rentenversicherung

Bezüglich der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die allgemeinen Regeln für Selbstständige.

So besteht für Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, eine Rentenversicherungspflicht, wenn es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) handelt und sie die dafür erforderliche handwerkliche Qualifikation besitzen.

Die Inhaber handwerksähnlicher Gewerbe (Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung) unterliegen ebenso wie die ab 1. Januar 2004 eingetragenen Unternehmer und Personengesellschafter aus zulassungsfreien Handwerken (Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung) grundsätzlich nicht der Rentenversicherungspflicht. Handelt es sich um so genannte arbeitnehmerähnliche Selbständige, besteht allerdings Rentenversicherungspflicht.

Links zum Gesetzestext:

"Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende"
Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) 

Weiterführende Links:

Pressemitteilung des BHT vom 19. Mai 2006: "Gründungszuschuss" als Nachfolgeregelung für Ich-AG's: Handwerk fordert Verzicht auf neues Instrument

Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zum Gründungszuschuss

Informationen der Deutschen Rentenversicherung - Arbeitsgemeinschaft Bayern "Neue Regeln für Existenzgründer"

Juli 2006