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Ende eines Unternehmens nicht auf Kosten der Gläubiger verzögern - Handwerk begrüßt seit dem 1. Oktober geltende Änderung Handwerk zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

8. Oktober 2020 - Statement von Präsident Peteranderl

„Handwerksbetriebe geraten schnell in Existenznot, wenn ein größerer Kunde nicht bezahlt. Handwerkern sollte es deshalb durch eine längere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht unmöglich gemacht werden, die Solvenz ihrer Kunden einschätzen zu können“, sagte der Präsident der Handwerkskammer für München und Oberbayern Franz Xaver Peteranderl.

Das Handwerk begrüßt, dass seit dem 1. Oktober 2020 zahlungsunfähige Unternehmen wieder verpflichtet sind, einen Antrag auf Insolvenz zu stellen. Die sog. Insolvenzantragspflicht war im Frühjahr im Zuge der Corona-Krise ausgesetzt worden. Das für die Wirtschaft wichtige Vertrauen auf einen zahlungsfähigen Geschäftspartner wird so zumindest teilweise wiederhergestellt.

Seit dem 1. Oktober gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur noch für überschuldete Unternehmen. Auch diese Frist sollte zum 31. Dezember 2020 enden. Gerade kleine und mittlere Handwerksbetriebe müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Geschäftspartner über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um fällige Verbindlichkeiten zu begleichen. Das Ende eines Unternehmens darf nicht auf Kosten seiner Gläubiger verzögert werden.

Bei vielen Handwerksunternehmen war zuletzt die Angst groß, nach erbrachter Leistung auf der Rechnung und damit auf den Kosten sitzen zu bleiben. Eine weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hätte für Handwerksbetriebe, die im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmen überwiegend auf der Gläubigerseite stehen, deshalb weitreichende negative Konsequenzen.

Der Bayerische Handwerkstag hat diese Bedenken auch in einem Schreiben an Bayerns Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger deutlich gemacht, und im Sinne der Betriebe um Unterstützung gebeten.

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