
Handwerkskammerbeitrag: Sie fragen, wir antworten.
Wir haben die häufigsten Fragen und Antworten rund um den Handwerkskammerbeitrag für Sie zusammengestellt.
Der Beitragsbescheid wird in den nächsten Tagen verschickt. Wir haben Ihnen an dieser Stelle die wichtigsten Fragen rund um die Beitragsveranlagung zusammengestellt.
Fragen und Antworten zum Handwerkskammerbeitrag
Ist Ihre Frage nicht mit dabei, dann senden Sie uns Ihre Anfrage gerne über das unten eingerichtete Formular.
Beitragspflichtig sind alle bei den Handwerkskammern eingetragenen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften zahlen also genauso Beiträge wie Filialen, deren Hauptbetrieb außerhalb des Kammerbezirks liegt.
Beiträge zahlen
- zulassungspflichtige Handwerke gemäß Anlage A der Handwerksordnung, wie beispielsweise Dachdecker, Tischler, Friseure, Fliesen-, Platten-, Mosaikleger
- zulassungsfreie Handwerke gemäß Anlage B1 der Handwerksordnung, wie beispielsweise Fotografen, Gebäudereiniger oder Kosmetiker
- handwerksähnliche Gewerbe gemäß Anlage B2 der Handwerksordnung, wie beispielsweise Bodenleger, Betonbohrer und -schneider oder Bürsten- und Pinselmacher
Individuelle Betriebsberatung sowie Aus- und Weiterbildung sind die beiden Schwerpunkte unter den Dienstleistungen, die die Handwerkskammer für ihre Mitglieder erbringt.
Das breit gefächerte Beratungsspektrum umfasst die Bereiche
- Betriebswirtschaft
- Arbeits- und Sozialrecht
- Öffentliches Recht
- Zivil- und Wirtschaftsrecht
- Steuerrecht
- Innovation, Technologie und Umwelt
- Außenwirtschaft
- Formgebung
- Aus- und Weiterbildung
Die Aus- und Weiterbildungsangebote der Handwerkskammer beinhalten die Überbetriebliche Unterweisung für Lehrlinge, zahlreiche Fortbildungsangebote von der Betriebswirtschaft über Technik und EDV bis zu Sprachen und Marketing sowie Vorbereitungskurse für die Meisterprüfung.
Die umfangreichen Beratungsleistungen der Handwerkskammer sind für Mitglieder sowie für Existenzgründer kostenlos. Für die Bildungsangebote wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe und deren Beschäftigte in drei Bereichen: Selbstverwaltung, Interessenvertretung und Dienstleistungen.
Hinter unserer Arbeit steht die Grundidee der Selbstverwaltung der Wirtschaft. Das heißt: Über die Kammern gibt der Staat der Wirtschaft die Möglichkeit, ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu gestalten. Die Kammern leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Entbürokratisierung. Das Bundesverfassungsgericht sieht in ihrer Arbeit sogar eine freiheitssichernde Funktion, weil sie auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt und unmittelbare Staatsgewalt vermeidet.
Er setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem gewinnabhängigen Zusatzbeitrag zusammen. Kapitalgesellschaften zahlen zusätzlich zum Gesamtbeitrag einen Zuschlag.
Grundbeitrag
Der Grundbeitrag ist für alle Betriebe einheitlich und liegt derzeit bei 108,00 Euro.
Zusatzbeitrag
Der Zusatzbeitrag errechnet sich aus dem Gewerbeertrag im Bemessungsjahr. Wurde für das Bemessungsjahr kein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbeertrag festgesetzt, wird der vom Finanzamt errechnete Gewinn aus dem Gewerbebetrieb zugrunde gelegt.
Bemessungsjahr ist das drei Jahre zurückliegende Jahr. Bei neu eingetragenen Betrieben errechnet sich der Zusatzbeitrag zunächst nach dem Gewerbeertrag/Gewinn im jeweiligen Veranlagungsjahr. Diese Regelung gilt für das Eintragungsjahr und die drei folgenden Jahre.
Bei der Berechnung des Zusatzbeitrags wird zunächst ein Freibetrag von 24.500,00 Euro berücksichtigt.
Übersteigt der Gewerbeertrag/Gewinn diesen Betrag, werden fällig
- bis 150.000,00 Euro 0,70 Prozent
- vom weiteren übersteigenden Betrag bis 250.000,00 Euro 0,60 Prozent
- vom weiteren übersteigenden Betrag bis 1.000.000,00 Euro 0,50 Prozent
- vom weiteren übersteigenden Betrag bis 4.000.000,00 Euro 0,15 Prozent
- vom weiteren Betrag 0,05 Prozent
Zuschlag für Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften zahlen zusätzlich zum jeweiligen Grundbeitrag einen Zuschlag von 1 Prozent des Gewerbeertrages/Gewinnes. Dabei beträgt der Zuschlag mindestens 160 Euro und höchstens 650 Euro. Für die Berechnung des Zuschlages für Kapitalgesellschaften für neu eingetragene Betriebe ist im Eintragungsjahr und den drei folgenden Jahren der Gewerbeertrag/Gewinn aus dem Gewerbebetrieb des jeweiligen Veranlagungsjahres heranzuziehen. (Rechtsgrundlage: Beitragsbeschluss des jeweiligen Jahres)
Ein erhöhter Grundbeitrag gilt für die Rechtsformen
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Eingetragene Genossenschaft (EG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- juristische Personen ausländischen Rechts
Die genannten Rechtsformen können Geschäftsführer- und Betriebsleitergehälter sowie Pensionsrückstellungen steuersenkend ansetzen. Damit reduziert sich ihr Gewerbeertrag, und der Zusatzbeitrag zur Handwerkskammer fällt niedriger aus als bei Betrieben, die diese Möglichkeiten nicht haben. Der Zuschlag zum Grundbeitrag dient also dazu, steuerlichen Vorteile bei der Berechnung des Zusatzbeitrages gegenüber den übrigen Rechtsformen auszugleichen.
Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr (Rechtsgrundlage: Beitragsbeschluss des jeweiligen Jahres).
Der Beitragsbescheid wird in der Regel im ersten Quartal des Jahres versandt.
Wenn der Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, beginnt die Beitragspflicht ab dem Monat der Eintragung. Der erste Beitragsbescheid umfasst also den Zeitraum ab dem Monat Ihrer Eintragung bis Dezember des laufenden Jahres.
Alle natürlichen Personen (Einzelunternehmen), die erstmalig ein Gewerbe anmelden, sind in den ersten vier Kalenderjahren ganz oder teilweise vom Handwerkskammerbeitrag befreit.
Dabei gelten folgende Regelungen:
In diesem Jahr | zahlen Sie |
Eintragungsjahr | weder Grund- noch Zusatzbeitrag |
2. und 3. Jahr | den halben Grundbeitrag (derzeit 54,00 Euro), aber keinen Zusatzbeitrag |
4. Jahr | den vollen Grundbeitrag (derzeit 108,00 Euro), aber keinen Zusatzbeitrag |
Ausnahme
Übersteigt der Gewerbeertrag/Gewinn des Betriebes 25.000 Euro pro Jahr, müssen wir die Befreiung rückgängig machen. In diesem Fall berechnen wir den Grund- und Zusatzbeitrag für das betreffende Kalenderjahr entsprechend nach. (Rechtsgrundlage: Beitragsbeschluss des jeweiligen Jahres)
Ja, Sie müssen den Beitrag zahlen. Wenn Sie bei der Handwerkskammer eingetragen sind, ist der Beitrag unabhängig davon zu zahlen, ob Sie das Gewerbe tatsächlich ausüben. Die Eintragung dokumentiert nicht, dass ein bestimmtes Handwerk ausgeübt wird, sondern ist die Voraussetzung dafür, dass Sie es ausüben dürfen.
Die Beitragspflicht entfällt, wenn Ihre Eintragung bei der Handwerkskammer gelöscht ist. Dazu beantragen Sie die Löschung Ihrer Eintragung bei der Handwerkskammer. Hierfür weisen Sie bitte nach, dass Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit im Handwerk nicht mehr ausüben. Diesen Nachweis können Sie mit einer Gewerbeabmeldung erbringen.
Ihre Gewerbeabmeldung können Sie beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt/Gemeinde vornehmen. Die Löschung kommt nicht in Frage, wenn Sie Ihren Handwerksbetrieb aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nur vorübergehend nicht ausüben bzw. stilllegen. Für den Zeitpunkt der Löschung ist das Datum ausschlaggebend, an dem Sie die Abmeldung auf dem Gewerbeamt bekannt gegeben haben. Eine rückwirkende Löschung ist nicht möglich.