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Impressumspflicht auf Internetseiten

Unternehmen, die Waren und Diens­te im Internet anbieten, müssen ihre Anbieterkennzeichnung nach den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) gestalten. Wer als Diensteanbieter seine gesetzlich Kennzeichnungspflicht nicht entsprechend erfüllt, kann mit einer Geldbuße belangt werden.

Wichtiger aber noch: Er begeht auch einen Wettbewerbsverstoß, der unter anderem zu Ansprüchen auf Unterlassung führt, die in der Regel auf dem Weg über kostenpflichtige Abmahnungen durchgesetzt werden.

Welche Angaben müssen im Impressum stehen?

Die Handwerkskammer weist deshalb auf die wichtigsten gemäß § 5 TMG erforderlichen Angaben hin, die der Handwerksbetrieb auf seiner Homepage im Impressum in leicht erkennbarer Weise und unmittelbar erreichbar angeben muss:

  • Bei natürlichen Personen der Name des Betriebsinhabers, d.h. Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname, sowie die vollständige Postanschrift, also Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort - kein Postfach!; bei ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen deren Firmierung.

  • Bei juristischen Personen wie z.B. GmbH, AG, Genossenschaft, Verein oder Personengesellschaften wie z. B. GbR, OHG, KG sind zusätzlich die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte -z. B. Geschäftsführer oder vertretungsberechtigte Gesellschafter- anzugeben. 

  • Bei der GmbH & Co. KG ist die vertretungsberechtigte GmbH zu nennen. Hierbei ist zusätzlich der vertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH sowie das Handelsregister und die Registernummer anzugeben.

  • Angabe einer E-Mail-Adresse, um eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zu ermöglichen, und einer Telefonnummer als zusätzlicher zweiter unmittelbarer Kommunikationsweg.

  • Bei allen Betrieben, die mit einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung eingetragen ist, wird empfohlen, die zuständige Handwerkskammer anzugeben. Bei den Gewerken des Büchsenmachers und des Schornsteinfegers, welche einer zusätzlichen Erlaubnis bedürfen, ist die Nennung ihrer Aufsichtsbehörde erforderlich.

  • Ist der Diensteanbieter in einem Register eingetragen, muss das jeweilige Register (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister)  und die entsprechende Registernummer angegeben werden.

  • Bei den Gesundheitshandwerken wie z.B. Augenoptikern, Hörgeräte-Akustikern, Zahntechnikern, Orthopädietechnikern und Orthopädieschuhmachern sind die Handwerkskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat, in dem diese verliehen wurde sowie die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung zu nennen. Hier empfiehlt sich eine Verlinkung, sowohl auf die zuständige Kammer als auch auf die berufsrechtlichen Regelungen.

  • falls vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz oder Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abgabenordnung; nicht erforderlich ist die Angabe der allgemeinen Steuernummer.

  • Außerdem muss eine Kapitalgesellschaft-beispielsweise eine GmbH- die sich in Abwicklung oder Liquidation befindet, in ihrem Impressum hierauf hinweisen.

Diese Hinweise können nicht alle denkbaren Fallgestaltungen abdecken und keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Da unter Umständen Informationspflichten auch noch nach anderen Gesetzen und Bestimmungen zusätzlich zu beachten sind, helfen Ihnen die Berater ihrer Handwerksorganisation bei Fragen zur inhaltlichen Gestaltung Ihres Impressums gerne weiter.

Die wichtigsten Regelungen in diesem Bereich und praktische Hinweise zur richtigen Gestaltung des Internet-Auftritts Ihres Betriebs finden Sie in der folgenden Übersicht als PDF-Dokument, in der das Bundesministerium der Justiz allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet zusammengestellt hat.