Informationspflichten: Ab 17. Mai 2010 von Handwerksbetrieben zu beachten
Insbesondere geht es um den Familien- und Vornamen, die ladungsfähige Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Faxnummer, die Rechtsform bei Gesellschaften sowie Registerangaben. Anzugeben sind auch verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen, genutzte Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anzuwendende Recht oder den Gerichtsstand, Informationen zu Garantie und Gewährleistung, wesentliche Merkmale der Dienstleistung, die sich nicht aus dem Zusammenhang ergeben, falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, der Name und die Anschrift des Versicherers und der räumliche Geltungsbereich.
Handwerksbetriebe können sich für vier verschiedene Wege entscheiden, um ihren Pflichten nachzukommen. Möglich ist beispielsweise die Einstellung der Informationen auf der Webseite. Neben den stets zur Verfügung zu stellenden Informationen sind dem Kunden auf Anfrage weitergehende Informationen bereitzustellen.
Fragen und Antworten zum Thema:
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
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