Künstlersozialabgabe - Entgeltmeldepflicht bis 31. März 2016

Handwerksbetriebe, Verbände oder Vereine sind nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn sie für die Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Als nur gelegentlich erteilt gelten seit 1. Januar 2015 Aufträge, deren Summe der abgabepflichtigen Entgelte in einem Kalenderjahr nicht 450 Euro (sog. „Bagatellgrenze“) übersteigen.

Die Künstlersozialabgabe berechnet sich aus den im Kalenderjahr 2015 an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelten. Die Entgelte sind der Künstlersozialkasse spätestens bis zum 31. März zu melden. Hierzu ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Wird die Entgeltmeldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nimmt die Künstlersozialkasse eine Schätzung vor. Auch eine Erhebung von Säumniszuschlägen und eines Bußgeldes ist möglich.

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Informationen der Künstlersozialkasse zur Künstlersozialabgabe

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Christopher Nolte

Arbeits- und Sozialrecht

Max-Joseph-Straße 4

80333 München

Telefon 089 5119-184

christopher.nolte--at--hwk-muenchen.de

Matthias Carl

Matthias Carl

Arbeits- und Sozialrecht

Max-Joseph-Straße 4

80333 München

Telefon 089 5119-182

matthias.carl--at--hwk-muenchen.de