Masern Impfen
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Seit dem 1. März 2020 gilt bundesweit das MasernschutzgesetzMasernimpfpflicht von Auszubildenden

Worum geht es?

Seit dem 1. März 2020 gilt bundesweit das Masernschutzgesetz. Das Gesetz fördert den Schutz vor Masern, unter anderem auch an Beruflichen Schulen. Danach müssen Personen, die nach 1970 geboren wurden, einen entsprechenden Impfschutz nachweisen (siehe insbesondere die §§ 20 und 33 Infektionenschutzgesetz).

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat mittlerweile klargestellt, dass die Berufsschule als Schulart aufgrund der Altersstruktur ihrer Schülerinnen und Schüler nicht als Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu qualifizieren ist und für Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen deshalb grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, den Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes zu erbringen.



Etwas Anderes gilt nur bei Berufsschulen, die mit Wirtschaftsschulen und/oder Fachoberschulen räumlich nicht abgrenzbar verbunden sind. Nur für solche Fälle gelten folgende Regelungen:



Wer ist betroffen?

  1. Auszubildende, die zum Schuljahr 2020/21 an einer Berufsschule aufgenommen werden möchten. Hier wird unterschieden

    Schulpflichtige Auszubildende

    (Schulpflicht besteht regelmäßig bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird, Ausnahme bei Auszubildenden mit Hochschulzugangsberechtigung)) werden an der Berufsschule aufgenommen, auch wenn kein Nachweis vorliegt. Sie werden allerdings an das Gesundheitsamt gemeldet. Dieses entscheidet dann über entsprechende Maßnahmen.

    Nicht mehr schulpflichtige Auszubildende

    (insbesondere Auszubildende mit Hochschulzugangsberechtigung, abgeschlossener Ausbildung oder „über 21 Jahre“) hingegen dürfen bei fehlendem Nachweis nicht beschult und daher nicht von der Berufsschule aufgenommen werden.

  2. Für Auszubildende, die schon vor dem 1. März 2020 die Schule besucht haben, gilt eine Übergangsregelung. Sie müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.

Hinweis: Die Masernimpfpflicht bezieht sich nicht auf Arbeitnehmer in Handwerksbetrieben.



Wie kann der erforderliche Nachweis erbracht werden?

  • Nachweis über zwei Masernimpfungen (z. B. mittels Impfpass),
  • ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt, weshalb kein Impfnachweis erforderlich ist,
  • ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation, aufgrund derer eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden darf.


Was ist zu tun?

Bitte informieren Sie Ihre angehenden Lehrlinge über die Masernimpfpflicht bereits vor dem ersten Schultag im September und benachrichtigen Sie auch Ihre Lehrlinge im 2. und 3. Lehrjahr. Bitte weisen Sie auf die Pflicht der Auszubildenden hin, einen entsprechenden Nachweis bei der Berufsschule vorzulegen.







Weitere Informationen und Ansprechpartner

Weitere Informationen zur Masernimpfpflicht finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit und beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

Bei Fragen können Sie sich auch gerne an die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer wenden.