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Dauerhafte zwölfmonatige Bezugsdauer für KurzarbeitergeldNeue Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld und Senkung der Insolvenzgeldumlage

Nachdem seit dem Jahr 2013 die grundsätzliche sechsmonatige Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld jährlich verlängert worden ist, ist diese durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften nun dauerhaft auf 12 Monate festgelegt worden. Das Gesetz ist zum 01. Januar 2016 in Kraft getreten.

Das Kurzarbeitergeld kann von Arbeitgebern bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Der Ausfall muss mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit einem Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betreffen. Das Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit für die ausgefallene Arbeitszeit in Höhe von 60 Prozent des entgangenen Nettoeinkommens gezahlt und bei Arbeitnehmern mit Kindern in Höhe von 67 Prozent.

Senkung der Insolvenzgeldumlage

Für das Kalenderjahr 2016 wird der Insolvenzumlagesatz durch die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2016 von 0,15 % auf 0,12 % abgesenkt.