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Neue Mindestlöhne in der Gebäudereinigung

Zum 1. März 2016 ist die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung in Kraft getreten, siehe Bundesanzeiger vom 29. Februar 2016.

Die Mindestlöhne, die als Brutto-Stundenlöhne angegeben sind, betragen

 ab 1. März 2016

im Gebiet der Bundesländer   Lohngruppe 1Lohngruppe 6
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein9,80 Euro   12,98 Euro   
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt8,70 Euro   11,10 Euro
ab 1. Januar 2017

im Gebiet der BundesländerLohngruppe 1Lohngruppe 6
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein10,00 Euro   13,25 Euro
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt9,05 Euro   11,53 Euro

Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten

Lohngruppe 1

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen; Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes

Lohngruppe 6

Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art; Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen

Die Mindestlöhne gelten für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.

Weitere Einzelheiten sind der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung zu entnehmen.