
Neue Regelung zum Kontopfändungsschutz ab 1. Juli 2010
Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes (BGBl. I 2009, S. 1707) gewährt ab dem 1. Juli 2010 einen umfassenderen Basispfändungsschutz. Das neu eingeführte Pfändungsschutzkonto (sog. P-Konto) soll für wirksamen und unbürokratischen Kontopfändungsschutz sorgen. Schuldner behalten, wenn ihr P-Konto gepfändet wird, eine funktionierende Kontoverbindung und können über das Guthaben ihres Girokontos in Höhe des Pfändungsschutzbetrags (derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat, wenn keine Unterhaltspflichten bestehen) verfügen. Ein P-Konto kann auch dann noch beantragt werden , wenn bereits Pfändungen zugestellt wurden. Der Kontoinhaber kann die Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen bei der Bank verlangen.
Bisher war das Girokonto bei einer Pfändung vollständig blockiert. Nur wenn der Schuldner beim Vollstreckungsgericht die Kontenfreigabe in Höhe des für ihn geltenden Freibetrags erwirkt hatte, konnte er über wiederkehrende Einkünfte in Höhe des Pfändungsfreibetrages verfügen. Neu beim Kontopfändungsschutz ist, dass dieser nun für alle Arten von Einkünften gilt. Damit genießen nun auch selbstständig tätige Handwerker Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Ohne Beteiligung des Vollstreckungsgerichts wird nunmehr ein erhöhter Freibetrag gewährt, wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen Unterhalt gewährt oder für in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen Sozialleistungen entgegennimmt.
Um das zu erreichen, muss der Schuldner durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers bzw. einer geeigneten Person oder Stelle i.S. v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung beim Kreditinstitut bzw. der Bank nachweisen, dass das Kontoguthaben nicht von der Pfändung erfasst wird.
Was Arbeitgeber bei einer Pfändung des P-Kontos ihres Mitarbeiters beachten müssen
Mit einer Bescheinigung seines Arbeitgebers kann ein Arbeitnehmer also einen höheren Pfändungsfreibetrag nachweisen. Die Bescheinigung muss sich auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich des Ausstellers beziehen. So kann ein Arbeitgeber zwar die Zahl der Unterhaltsberechtigten, nicht aber den Bezug von Sozialleistungen bescheinigen. Der Betrieb kann insoweit den bundeseinheitlichen Bescheinigungsvordruck verwenden. Der Vordruck wurde durch die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) und des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz entwickelt.
Lohnpfändung weiterhin möglich
Einem Gläubiger steht es weiterhin offen, (zusätzlich) Lohn- bzw. Gehalt seines Schuldners zu pfänden zu lassen. Der Arbeitgeber des Schuldners ist dann verpflichtet, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens seines Arbeitnehmers, d. h., des Schuldners einzubehalten und an den Gläubiger zu überweisen.
Links zum Gesetzestext:
Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Weiterführende Links:
Informationen des Bundesministeriums der Justiz zum Pfändungsschutzkonto
(P-Konto)
November 2011