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Falk Heller / argum.com

Neue Vorschriften bei Verträgen mit Verbrauchern beachten

Handwerksbetriebe sind seit 13. Juni 2014 von den Änderungen betroffen. Erfasst werden in erster Linie Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, aber auch die übrigen Verbraucherverträge in eingeschränktem Umfang. Betriebe, die mit dem Bau von neuen Gebäuden oder erheblichen Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden beauftragt werden, sind abgesehen von wenigen Ausnahmen nicht betroffen.

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene und Fernabsatzverträge

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen ist ein Vertrag beispielsweise bei Beauftragung des Betriebs durch den Verbraucher in dessen Wohnung. Einen Fernabsatzvertrag schließt der Betrieb mit dem Verbraucher beispielsweise, wenn bei den Vertragsverhandlungen und dem Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel, insbesondere Briefe, Telefonate, Telefaxe oder E-Mails, verwendet werden.

Übrige Verträge

Es geht um in den Geschäftsräumen des Betriebs geschlossene Verträge mit Verbrauchern, die nicht sofort erfüllt werden.

Informationspflichten

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen und Fernabsatzverträgen sind die in Anlage 1 dargestellten Informationen zur Verfügung zu stellen. Die zusätzlichen Informationspflichten über das dabei grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht sind in Anlage 2 dargestellt und können mit dem Muster in Anlage 3 erfüllt werden. Das dem Verbraucher auszuhändigende Muster-Widerrufsformular ist in Anlage 4 abgebildet.

In bestimmten Ausnahmefällen ist der Verbraucher auch darüber zu informieren, dass er seine Willenserklärung nicht widerrufen kann oder unter welchen Umständen er sein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.

Bei den übrigen Verbraucherverträgen sind Informationen beispielsweise über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, den Gesamtpreis sowie die maßgeblichen Vertragsbedingungen zu erteilen.

Widerrufsrecht

Sowohl bei Fernabsatzverträgen als auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss oder Warenlieferung, nicht jedoch vor Erteilung der vollständigen Widerrufs-Informatio-nen, zu. Es erlischt aber jedenfalls spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss oder Warenlieferung. Die Rechtsfolgen des Widerrufs für Betrieb und Verbraucher ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung in Anlage 3.

Kein Widerrufsrecht besteht insbesondere in folgenden Ausnahmefällen:

  • Verträge über Waren, die nicht vorgefertigt sind oder deren Herstellung auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
  • Verträge über Waren, die nach ihrer Lieferung untrennbar mit anderen Gütern  vermischt werden.
  • Verträge, bei denen der Verbraucher den Betrieb ausdrücklich zur Aufsuchung  aufgefordert hat, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.

Das Widerrufsrecht erlischt insbesondere, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht und mit der Ausführung erst begonnen wurde, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.

Informationen, Vertragskopien und -bestätigungen

Betriebe haben bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dem Verbraucher die Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf Papier oder bei Zustimmung des Verbrauchers auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Danach sind sowohl auf Papier eine Kopie des Vertragsdokuments oder eine Vertragsbestätigung auszuhändigen.

Bei Fernabsatzverträgen sind dem Verbraucher die Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung zu stellen. Danach ist eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Bei den übrigen Verbraucherverträgen ist der Betrieb verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Informationen zur Verfügung zu stellen. Vertragskopien oder -bestäti-gungen sind grundsätzlich nicht auszuhändigen.

Elektronischer Geschäftsverkehr

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere Online-Shops, sind darüber hinaus gegenüber Verbrauchern zusätzliche Informations- und Formvorschriften zu beachten.

Weitere Risiken

Werden die Informations- und damit in Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten nicht erfüllt, besteht das Risiko einer Abmahnung. Darüber hinaus können vom Verbraucher beispielsweise vereinbarte Liefer- oder Versandkosten nur bei ordnungsgemäßer Belehrung verlangt werden. Es besteht aber auch die Gefahr, dass etwaige Rechtsberatungskosten des Kunden im Rahmen eines Schadensersatzanspruches des Kunden vom Handwerksbetrieb getragen werden müssen. Insgesamt weisen wir auf die erforderliche Auslegung einiger der neuen Regelungen hin, so dass bis zu den ersten höchstrichterlichen Entscheidungen dazu aktuell noch keine abschließende Bewertung möglich ist.



Bei Fragen zu diesem Thema und zu anderen zivil- und wirtschaftsrechtlichen Themen beraten und unterstützen Sie gerne die Rechtsberater der Handwerkskammer für München und Oberbayern

Ansprechpartner

Sven Rathgeber

Syndikusanwalt, Zivil- und Wirtschaftsrecht

Telefon 089 5119-489

Fax 089 5119-208

sven.rathgeber--at--hwk-muenchen.de

Holger Scheiding

Rechtsanwalt, Zivil- und Wirtschaftsrecht

Telefon 089 5119-258

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