Pflicht zur Künstlersozialabgabe bei Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

Der eine oder andere Handwerksbetrieb hat noch nichts von der Künstlersozialabgabe gehört und ist daher überrascht, wenn er einen Bescheid von einem Träger der Deutschen Rentenversicherung erhält, weil er beispielsweise "nicht nur gelegentlich" eine Werbeagentur mit Werbung und Öffentlichkeitsarbeit beauftragt hat.

Die Pflicht, die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu zahlen, besteht seit 1983 für Auftraggeber von selbständigen Künstlern und Publizisten.

Durch ein "Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze" vom 12.06.2007 (BGBl I 2007, S. 1034) - in Kraft seit 15.06.2007 - werden die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Prüfung der Melde- und Abgabepflichten nach dem Künstlersozial-versicherungsgesetz (KSVG) betraut. Nach der Gesetzesbegründung dient der Wechsel Prüfzuständigkeit der vollständigen Erfassung der Abgabepflichtigen. Angesichts der zu erwartenden ansteigenden Prüfdichte wird nachfolgend kurz die Pflicht zur Künstlersozialabgabe dargestellt:

1. Pflicht zur Künstlersozialabgabe bei Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

Die Künstlersozialabgabe besteht seit 1983 für Auftraggeber von selbständigen Künstlern und Publizisten. Sie wird von der Künstlersozialkasse im Rahmen eines gesetzlich geregelten Abgabeverfahrens eingezogen.

2. Selbständige Künstler und Publizisten im Sinne der Künstlersozialversicherung

"Künstler" im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ist, "wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt." Der Begriff wird von den Sozialgerichten sehr weitgehend interpretiert. So sind z.B. Visagisten, Werbefotografen, Layouter, Industrie-Designer im Einzelfall "Künstler". Auch freiberufliche Webdesigner, die von einem Betrieb einen Auftrag zur Gestaltung und Pflege des Internetauftritts des Betriebs erhalten, sind Künstler im Sinne des KSVG (vgl. BSG Az.: B 3 KR 29/04 R).

"Publizist" im Sinne des KSVG ist, "wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt." Der Begriff des Publizisten beschränkt sich nach der Rechtsprechung der Bundessozialgerichts nicht auf die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und Massenkommunikationsmitteln (z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren). Eine Publikation kann auch nicht-schriftlich (Funk, Fernsehen) bzw. mündlich erfolgen.

3. Kreis der abgabepflichtigen Auftraggeber

Neben Verlagen, Rundfunk, Fernsehen, Galerien, Museen und Werbeagenturen u.a. als "typische Kunstverwerter" können auch Handwerksbetriebe, die regelmäßig zu Zwecken der Werbung und Öf-fentlichkeitsarbeit Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, abgabepflichtig sein. Die Abgabepflicht beruht im Wesentlichen auf § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG: "Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen."

Handwerksbetriebe, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, um z.B. Prospekte oder Broschüren zu Werbezwecken oder Tüten für den Warenverkauf für ihren Betrieb zu gestalten, gehören deshalb auch dem Kreis der abgabepflichtigen Auftraggeber an. Stellt ein Handwerksbetrieb Künstlern seine Geschäftsräume zur Verfügung, in denen z. B. bildende Kunst der Öffentlichkeit mit der Möglichkeit vorgestellt wird, Kunstwerke zu erwerben, kann der Handwerksbetrieb als "Galerist" bzw. "Kunsthändler" zur Abgabe verpflichtet sein.

4. Zweistufiges Abgabeverfahren

Das Abgabeverfahren zur Erhebung der Künstlersozialabgabe ist zweistufig. Gehört ein Betrieb dem Kreis der abgabepflichtigen Auftraggeber an, löst dies zunächst Melde- und Aufzeichnungspflichten aus. Ob und in welcher Höhe im konkreten Einzelfall die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe besteht, stellt die Künstlersozialkasse anhand der gemeldeten Angaben fest.

5. Melde-, Aufzeichnungs- und Zahlungspflicht sowie Bemessungsgrundlage

Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Zahlungen an selbständige Künstler und Publizisten zu führen. Abgabepflichtige Auftraggeber haben nach Ablauf eines Kalen-derjahres, spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Bemessungsgrundlage per Vordruck zu melden. Dies gilt auch, wenn die Bemessungsgrundlage in einem Jahr Null beträgt, z.B. wenn keine selbständigen Künstler bzw. Publizisten beauftragt wurden.

Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlungen fällig geworden sind, aufzubewahren. Die Angaben werden im Rahmen der nächsten, alle vier Jahre stattfindenden Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger, bei den abgabepflichtigen Auftraggebern ohne Beschäftigte durch die Künstlersozialkasse überprüft.

Werden keine Aufzeichnungen geführt, kann eine Schätzung vorgenommen und ein Bußgeld verhängt werden.

Ob Künstlersozialabgabe tatsächlich zu zahlen ist, hängt von der sog. Bemessungsgrundlage ab.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Künstlersozialabgabe ist grundsätzlich die Summe aller Zahlungen eines abgabepflichtigen Auftraggebers im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler und Publizisten für deren erbrachte Leistungen. Auf die Versicherungspflicht des selbständigen Künstlers bzw. Publizisten kommt es nicht an. Einige Zahlungen sind von der Bemessungsgrundlage abzusetzen. Dies gilt u. a. für Zahlungen an Künstler und Publizisten, die in der Rechtsform juristischer Personen (wie z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) firmieren, für steuerfreie Aufwandentschädigungen oder für die in der Rechnung gesondert ausgewiesene Mehrwertsteuer.

Erfolgt keine Meldung, kann eine Schätzung vorgenommen und ein Bußgeld verhängt werden.

6. Höhe der Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialkasse teilt dem abgabepflichtigen Auftraggeber aufgrund seiner mitgeteilten bzw. der geschätzten Bemessungsgrundlage die Höhe der Künstlersozialabgabe und den Zahlungstermin schriftlich mit. Dazu wurde die Bemessungsgrundlage mit dem Abgabesatz des jeweiligen Kalenderjahres (2007: 5,1 %) vervielfacht. Bei nicht termingerechter Zahlung der Künstlersozialabgabe werden Säumniszuschläge erhoben. Sie betragen für jeden angefangenen Monat 1 % des rückständigen, auf 50 Euro abgerundeten Betrages.

Links zum Gesetzestext:

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)

Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze

Weiterführende Links:

Zeitschrift der Deutschen Rentenversicherung "SUMMA SUMMARUM" (Schwerpunktausgabe zur Künstlersozialversicherung)

Informationsschriften der Künstlersozialkasse für Verwerter


August 2007