Ein großer Erfolg des Handwerks - und eine gute Meldung für Energieverbrauch, Umwelt und KlimaSteuerförderung der energetischen Gebäudesanierung endlich in Kraft
16. Januar 2020 - Statement von Präsident Peteranderl
„Was lange währt wird endlich gut. Die nach Jahren politischen Tauziehens Anfang 2020 eingeführte steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung ist nicht nur eine gute Meldung für das Handwerk, sondern auch und vor allem für Energieverbrauch, Umwelt und Klima“, sagte der Präsident der Handwerkskammer für München und Oberbayern Franz Xaver Peteranderl.
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie
- die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
- die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
- die Erneuerung einer Heizungsanlage,
- der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ist, dass Haus oder Wohnung bei der Durchführung der energetischen Sanierung älter als zehn Jahre sind, maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.
Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden. Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 €. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen - höchstens jeweils 14.000 € - und im dritten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen - höchstens 12 000 €. Insgesamt sind Sanierungskosten in Höhe von 200.000 € je Haus bzw. Wohnung förderfähig.
Auch die Kosten für Energieberater sollen als Aufwendungen gelten. Die Kosten hierfür werden, abweichend von der übrigen Förderung, zu 50 Prozent gefördert. Die Beauftragung eines Energieberaters ist für die Inanspruchnahme der steuerlichen Sanierungsförderung jedoch nicht zwingend notwendig.
Voraussetzung für die Förderung ist weiter, dass die Sanierungsmaßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde, das eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
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