Übernahme von Bußgeldern durch Arbeitgeber ist Arbeitslohn

Bußgelder wegen Verkehrsverstößen, die ein Arbeitgeber für seine Angestellten übernimmt, stellen letztlich Arbeitslohn dar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem aktuellen Urteil vom 14. November 2013 entschieden und die bisher gegenteilige, für den Arbeitgeber freundliche Rechtsprechung aufgehoben.

Im konkret strittigen Fall hat ein Unternehmen die gegen seine Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und Nichteinhaltung von Ruhezeiten erlassenen Bußgelder bezahlt, ohne hierfür Lohnsteuer zu entrichten. Der Arbeitgeber hatte seine Fahrer angewiesen, entsprechende Verstöße zu begehen, wenn dies zur Einhaltung von Terminen notwendig war.

Unabhängig von der Weisungslage des Arbeitgebers hat der BFH seine Auffassung insoweit geändert, dass vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder nun grundsätzlich dem Arbeitslohn zugehörig sind. Unerheblich ist auch, ob der Arbeitgeber das rechtswidrige Verhalten angewiesen hat oder anweisen darf. Rechtswidriges Verhalten kann nicht im betrieblichen Interesse eines Unternehmens liegen, so dass folglich solche Zahlungen des Arbeitgebers immer Lohncharakter haben. (BFH, Urteil vom 14. November 2013, VI R 36/12) 

Auswirkungen auf die Sozialversicherung

Die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wie bspw. im Rahmen der Entscheidung vom 1. Dezember 2009, B 12 R 8/08, stellte hier darauf ab, dass diese Zahlungen steuerfrei seien und damit schon keine Sozialversicherungspflicht auslösen würden. Durch die aktuelle gegenteilige Rechtsprechung des BFH sind nun folglich diese vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen auch als sozialversicherungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 14 SGB IV anzusehen.

Link zum Urteil

Bundesfinanzhof - Urteil vom 14. November 2013 - VI R 36/12

Matthias Carl

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