
Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen
Das BMF hat mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 die Übergangsregelung für den Übergang der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cerments bis zum 30. Juni 2015 verlängert.
Danach ist es für die Lieferung der o.g. Metalle, die nach dem 30. September 2015 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen. Voraussetzung ist aber, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
Dies bedeutet für die Rechnungsstellung im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 30. Juni 2015 folgendes:
- Erfolgt die Rechnungsstellung wie bisher unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer, ist die Umsatzsteuer vom Leistungsgeber in seiner Umsatzsteuervoranmeldung anzumelden und abzuführen. Im Gegenzug ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gegeben. Diese Vorgehensweise wird von der Finanzverwaltung bis zum 30. Juni 2015 nicht beanstandet (Nichtbeanstandungsregelung).
- Die Rechnungsstellung kann gleichfalls bereits nach Vorgaben der Neuregelung erfolgen, d. h. der leistende Unternehmer fakturiert das (Netto-)Entgelt und weist auf der Rechnung auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hin. Der Leistungsempfänger übernimmt in seiner Umsatzsteuervoranmeldung die Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer unter (ggf.) gleichzeitigem Vorsteuerabzug in gleicher Höhe.
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