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Zweites Bürokratieentlastungsgesetz verkündet und in Kraft getreten

Am 5. Juli 2017 ist das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz will der Gesetzgeber kleine und mittelständische Unternehmen von bürokratischem Aufwand befreien. Die steuerrechtlichen Änderungen sind rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten (Ausnahme: höhere Betragsgrenze für GWG).



Die wichtigsten handwerksrelevanten Änderungen im Steuerrecht

  • Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150 Euro auf 250 Euro angehoben (§ 33 S.1 UStDV).
  • Im Umsatzsteuergesetz ist eine Regelung vorgesehen, die den Ausschluss einer Haftung des Forderungsempfängers in  den Fällen einer Forderungsabtretung (Factoring) regelt. Die bisher bundeseinheitlich abgestimmte Verwaltungsanweisung wird nun gesetzlich abgesichert (§ 13c.a Abs.27 UStAE).
  • Die durchschnittliche Tageslohngrenze für eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern wird in Anlehnung an den erhöhten Mindestlohn von 68 Euro auf 72 Euro erhöht (§ 40 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG).
  • Die Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen wird von 4.000 Euro auf 5.000 Euro erhöht (§ 41a Abs. 2 S.2 EStG).
  • Die Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung wird von 150 Euro auf 250 Euro angehoben (§ 6 Abs. 2 S.4 EStG). Bisher müssen geringwertige Wirtschaftsgüter als solche aufgezeichnet werden, wenn ihr Wert 150 Euro übersteigt. Die Regelung ist erstmals bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, anzuwenden (§ 52 Abs. 12 S.3 EStG).
  • Die steuerliche Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen endet mit dem Erhalt bzw. Versand der Rechnung, soweit mit den Lieferscheinen nicht zugleich Buchungsbelege betroffen sind (§ 147 Abs. 3 AO).
Ansprechpartner

Cristina Schollmeyer-Tewes

Steuerrecht und Steuerpolitik

Telefon 089 5119-468

cristina.tewes--at--hwk-muenchen.de