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Aktuelle Stichtage im Sozial- und Arbeitsrecht

Als Arbeitgeber sind von Ihnen im Sozial- und Arbeitsrecht viele fristgebundene Meldebestimmungen zu beachten. Damit Sie mögliche Säumniszuschläge und Bußgelder vermeiden, werden Ihnen nachfolgend die demnächst fälligen Meldepflichten kurz dargestellt.





Stichtag 13. Februar - Abgabe des Lohnnachweises an die Unfallversicherung

Zur Berechnung der Umlage der Unfallversicherung haben Arbeitgeber die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden des Vorjahres mittels Lohnnachweis an die zuständige Berufsgenossenschaft zu melden. Hierzu sind die entsprechenden Vordrucke der jeweiligen Berufsgenossenschaft zu verwenden.

Zu beachten ist, dass ab 1. Januar 2017 (Meldezeitraum 2016) alle Unternehmen ihre Lohnnachweise an die Berufsgenossenschaften neben dem bisherigen Weg in Papierform oder das sog. Extranet der jeweiligen Berufsgenossenschaft nun zusätzlich auch auf elektronischem Wege (z.B. mittels Entgeltabrechnungsprogramme) übermitteln müssen.

Ansprechpartner

Christopher Nolte

Arbeits- und Sozialrecht

Telefon 089 5119-184

christopher.nolte--at--hwk-muenchen.de

Matthias Carl

Arbeits- und Sozialrecht

Telefon 089 5119-182

matthias.carl--at--hwk-muenchen.de



Stichtag 15. Februar - Abgabe der Jahresmeldung an die Krankenkassen

Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden über den 31. Dezember des Vorjahres hinaus sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eine Jahresmeldung mit dem Gesamtbruttoentgelt des Vorjahres an die zuständige Krankenkasse des Arbeitnehmers zu erstatten, sofern keine anderweitige Meldung (z.B. Ab- oder Unterbrechungsmeldung) abzugeben war. Die Jahresmeldung ist elektronisch zu übermitteln, z. B. mit dem Programm „sv.net“.

Links

sv.net

Stichtag 16. Februar - Abgabe der Jahresmeldung an die Unfallversicherung

Seit 1. Januar 2016 müssen Betriebe zusätzlich zum oben genannten Lohnnachweis eine gesonderte Jahresmeldung zur Unfallversicherung elektronisch abgeben. Diese UV-Jahresmeldung ist ausschließlich für den Prüfdienst der Rentenversicherung bestimmt und ersetzt den bisherigen Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) in den Entgeltmeldungen.  Anzugeben sind u. a. das Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung und das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt sowie seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.

Ab 1. Januar 2019 wird nur noch der elektronische Lohnnachweis zu erstatten sein. Bis dahin sind sowohl der herkömmliche Lohnnachweis als auch der neue elektronische Lohnnachweis zu übermitteln. Zu beachten ist, dass es sich bei der Jahresmeldung  für die Unfallversicherung um eine eigenständige Meldung handelt, die zusätzlich zur „normalen“ Jahresmeldung an die Krankenkasse abzugeben ist. Weitere Informationen können unter www.deutsche-rentenversicherung.de abgerufen werden.

Stichtag 31. März - Künstlersozialabgabe

Handwerksbetriebe, Verbände oder Vereine sind nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn sie für die Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Als nur gelegentlich erteilt gelten seit 01. Januar 2015 Aufträge, deren Summe der abgabepflichtigen Entgelte in einem Kalenderjahr nicht 450 Euro (sog. „Bagatellgrenze“) übersteigen.

Die Künstlersozialabgabe berechnet sich aus den im Kalenderjahr 2016 an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelten. Die Entgelte sind der Künstlersozialkasse spätestens bis zum 31. März zu melden. Hierzu ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Wird die Entgeltmeldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nimmt die Künstlersozialkasse eine Schätzung vor. Auch eine Erhebung von Säumniszuschlägen und eines Bußgeldes ist möglich. Der Vordruck für die Entgeltmeldung sowie weitere Informationen und Formulare sind im Internet unter www.kuenstlersozialkasse.de hinterlegt.

Stichtag 31. März - Schwerbehindertenausgleichsabgabe

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des Schwerbehindertenrechts (§§ 68 ff. Neuntes Sozialgesetzbuch – SGB  IX) haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wird die gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, müssen Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Pflicht zur Beschäftigung behinderter Menschen wird durch die Zahlung der Ausgleichsabgabe jedoch nicht aufgehoben.

Arbeitgeber müssen bis 31. März zum Einen der zuständigen Agentur für Arbeit für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzeigen, die für die Berechnung über den Umfang der Beschäftigungspflicht erforderlich sind. Zum Anderen ist die Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt abzuführen. Bei nicht fristgerechter Zahlung wird ein Säumniszuschlag erhoben. Für Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen im Sinne des Schwerbehindertenrechts besteht eine Anzeigepflicht nur auf Aufforderung der zuständigen Agentur für Arbeit. Die notwendigen Formulare sowie elektronische Berechnungshilfen sind im Internet unter www.rehadat-elan.de verfügbar.

Informationen über Zuschüsse für Arbeitgeber bei Beschäftigung von behinderten Menschen können unter www.bmas.de abgerufen werden.